Company Dissolution for Lack of Swiss Liquidator and Domicile
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ordered the dissolution and liquidation of a company following the rules of bankruptcy because it lacked a legally required Swiss-resident liquidator and a valid domicile. The company failed to rectify these organizational deficiencies after being given an opportunity to do so, leading the court to find that dissolution was the appropriate measure under the law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 821a Abs. 1 OR, Art. 819 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, Art. 72 ff. BGG; Company Dissolution for Lack of Swiss Liquidator and Domicile: The company failed to rectify these organizational deficiencies after being given an opportunity to do so, leading the court to find that dissolution was the appropriate measure under the law.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertUsed in conjunction with Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR to order the dissolution and liquidation of the company by bankruptcy.
Basis for ordering the dissolution and liquidation of the company by bankruptcy due to organizational deficiencies.
Imposes court costs on the defendant.
Obliges the defendant to pay compensation for expenses to the plaintiff.
Governs the admissibility and form of appeals to the Federal Supreme Court in civil matters.
Governs the admissibility and form of subsidiary constitutional appeals to the Federal Supreme Court.
Governs the general requirements for appeals to the Federal Supreme Court.
Governs the specific requirements for appeals to the Federal Supreme Court.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE170304-O U/jo
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler
Urteil vom 27. September 2017
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ GmbH in Liquidation, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über
− keine (gesetzmässige) Liquidatorin mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 821a Abs. 1 OR),
− kein (gültiges) Domizil.
2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
2. Das Konkursamt Oerlikon-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich 11 und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Oerlikon-Zürich.
Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Zürich, 27. September 2017
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Dr. Benjamin Büchler