Mootness of Auditor Deficiency Does Not Preclude Award of Costs and Fees
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA legal entity was sued for lacking a required auditor, but the case was dismissed as moot because the entity subsequently rectified the organizational deficiency by appointing an auditor. The court ruled that because the entity caused the lawsuit by failing to comply with organizational requirements, it must bear the court costs and pay the plaintiff's attorney fees.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 242 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Mootness of Auditor Deficiency Does Not Preclude Award of Costs and Fees: The court ruled that because the entity caused the lawsuit by failing to comply with organizational requirements, it must bear the court costs and pay the plaintiff's attorney fees.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to dismiss the proceedings due to the matter having become obsolete.
Basis for distributing the procedural costs at the discretion of the court.
Used to order the defendant to pay the plaintiff's compensation for expenses.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE170297-O U/jo
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Susanna Schneider
Verfügung vom 7. November 2017
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ AG …, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Am 31. Juli 2017 ging die Klage ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehlte der Beklagten eine Regelung betreffend Revisionsstelle (act. 2/1). Nach der Mangelbehebung (Eintragung am 20. Oktober 2017, act. 10) kann das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO).
2. Die Prozesskosten sind nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Die Beklagte hat die Ursache für die Einleitung des Verfahrens gesetzt. Deshalb sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen und hat sie dem Kläger eine Umtriebsentschädigung zu zahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert beträgt – wie schon früher mitgeteilt – über CHF 30'000.00.
Der Einzelrichter verfügt:
1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von act. 10.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt über CHF 30'000.00.
Zürich, 7. November 2017
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Susanna Schneider