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HE170297 • HG ZH HE170297 KI-generiert

Mootness of Auditor Deficiency Does Not Preclude Award of Costs and Fees

Geschäftsnummer HE170297
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A legal entity was sued for lacking a required auditor, but the case was dismissed as moot because the entity subsequently rectified the organizational deficiency by appointing an auditor. The court ruled that because the entity caused the lawsuit by failing to comply with organizational requirements, it must bear the court costs and pay the plaintiff's attorney fees.

Legislator-Regeste

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Art. 242 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Mootness of Auditor Deficiency Does Not Preclude Award of Costs and Fees: The court ruled that because the entity caused the lawsuit by failing to comply with organizational requirements, it must bear the court costs and pay the plaintiff's attorney fees.

Schlagwörter

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Anwaltskosten juristische Person Revisionshaftung Organisationsmangel mangelnder Solvenznachweis Abzugsfähigkeit von Kosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 242 ZPO

Used to dismiss the proceedings due to the matter having become obsolete.

Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO

Basis for distributing the procedural costs at the discretion of the court.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

Used to order the defendant to pay the plaintiff's compensation for expenses.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE170297-O U/jo

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Susanna Schneider

Verfügung vom 7. November 2017

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ AG …, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Am 31. Juli 2017 ging die Klage ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehlte der Beklagten eine Regelung betreffend Revisionsstelle (act. 2/1). Nach der Mangelbehebung (Eintragung am 20. Oktober 2017, act. 10) kann das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO).

2. Die Prozesskosten sind nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Die Beklagte hat die Ursache für die Einleitung des Verfahrens gesetzt. Deshalb sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen und hat sie dem Kläger eine Umtriebsentschädigung zu zahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert beträgt – wie schon früher mitgeteilt – über CHF 30'000.00.

Der Einzelrichter verfügt:

1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von act. 10.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt über CHF 30'000.00.

Zürich, 7. November 2017

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Susanna Schneider