Commercial Register Office v. Company for Dissolution and Liquidation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ordered the dissolution and liquidation of a company following a complaint by the Commercial Register Office due to severe organizational deficiencies. The company lacked a lawful board of directors, a representative with Swiss residency, and a liquidator. Despite being granted time to rectify these issues, the company failed to comply, leading the court to order its dissolution and liquidation pursuant to Article 731b of the Swiss Code of Obligations, with the company bearing all legal costs and compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 707 OR, Art. 718 OR, Art. 718 Abs. 4 OR, Art. 740 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO; Commercial Register Office v. Company for Dissolution and Liquidation: The company lacked a lawful board of directors, a representative with Swiss residency, and a liquidator. Despite being granted time to rectify these issues, the company failed to comply, leading the court to order its dissolution and liquidation pursuant to Article 731b of the Swiss Code of Obligations, with the company bearing all legal costs and compensation.
Schlagwörter
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KI-generiertBasis for dissolving the company and ordering its liquidation due to organizational deficiencies.
Assigns the court costs to the defendant due to the outcome of the proceedings.
Obliges the defendant to pay the plaintiff a reasonable compensation for expenses.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE170274-O U/jo
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann
Urteil vom 20. September 2017
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ AG, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über
− keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR),
− keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR),
− keinen (gesetzmässigen) Liquidator (Art. 740 OR),
2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
2. Das Konkursamt Altstetten-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte zusätzlich durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich 9 und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Altstetten-Zürich.
Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Zürich, 20. September 2017
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Adrienne Hennemann