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HE170203 • HG ZH HE170203 KI-generiert

Director Removal Injunction Denied Due to Prior Contractual Obligation

Geschäftsnummer HE170203
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A plaintiff sought an interim injunction to prevent the commercial register from recording the removal of the plaintiff as a director/manager in several defendant companies and the registration of another person, arguing these changes resulted from fulfilling an agreement related to a property law dispute, despite subsequent failure by the other party to make further payments. The court dismissed the request for provisional measures because the plaintiff failed to credibly demonstrate a substantive claim, noting that the removal was the consequence of fulfilling a valid obligation under the property agreement, and any subsequent financial default did not invalidate the personnel changes.

Legislator-Regeste

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Art. 253 ZPO, Art. 106 ZPO; Director Removal Injunction Denied Due to Prior Contractual Obligation: The court dismissed the request for provisional measures because the plaintiff failed to credibly demonstrate a substantive claim, noting that the removal was the consequence of fulfilling a valid obligation under the property agreement, and any subsequent financial default did not invalidate the personnel changes.

Schlagwörter

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vertragliche Pflichten Handelsstreitigkeit Handelsregister Ausweisung von Geschäftsmietern Abschlagszahlung Abschiebung Vorsorgliche Massnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 253 ZPO

This article was cited as the basis for dismissing the application for precautionary measures due to the lack of substantiation of a substantive claim.

Art. 106 ZPO

This article was cited to impose court costs on the plaintiff.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE170203-O U/jo

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann

Urteil vom 20. Juni 2017

in Sachen

A._____, Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____ Holding AG,

2. C._____ GmbH,

3. D._____ GmbH, Beklagte

betreffend vorsorgliche Massnahmen

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"1. Es sei die am 12. Juni 2017 beantragte Sperre des Handelsregisters hinsichtlich der Absetzung von A._____ als Verwaltungsrat bzw.

Geschäftsführer sowie Eintragung von E._____ und/oder weiteren Personen als Verwaltungsrat/Direktor/Geschäftsführer in der B._____ Holding AG bzw. C._____ GmbH und D._____ GmbH vorsorglich zu bestätigen und das Handelsregisteramt des Kantons Zürich anzuweisen, die entsprechenden Personalmutationen nicht im Tagesregister einzutragen.

2. Es sei dem Gesuchsteller Einsicht in die Anmeldeunterlagen zu gewähren.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Gesuchsgegnerin."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO ging am 20. Juni 2017 ein (act. 1).

2. Die Parteien werden nachfolgend Kläger und Beklagte genannt.

3. Gemäss klägerischer Sachdarstellung hatte er sich im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung verpflichtet, nach Erhalt einer ersten Tranche von CHF 100'000 für den Verkauf von Aktien der Beklagten 1 die notwendigen Unterlagen für seinen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat der Beklagten 1 bzw. den Rücktritt als Geschäftsführer der anderen Beklagten und die Wahl der (ehemaligen) Ehefrau (E._____) bezüglich dieser Positionen zu unterschreiben. Das sei so geschehen. Bezüglich der weiteren Tranchen sei die Schuldnerin säumig geblieben. Der Kläger geht davon aus, dass E._____ die erwähnten Mutationen veranlasst habe bzw. veranlassen wolle. Damit würden seine Rechte verletzt.

4. Der klägerische Parteivortrag ist nicht schlüssig. Zum Einen wird kein Bezug genommen auf Beschlüsse einer Generalversammlung oder einer Gesellschafterversammlung, die er anzufechten gedenkt. Zum Andern wird nicht geltend gemacht, dass die Vereinbarung betr. Güterrecht nichtig oder anfechtbar sei. Mithin

würden die Mutationen als Folge der Erfüllung einer gültigen Verpflichtung erfolgen. Der allfällige Verzug bei der Erfüllung finanzieller Verpflichtungen durch die (ehemalige) Ehefrau ändert daran nichts.

5. Mangels Glaubhaftmachens eines materiellen Anspruches ist das Massnahmebegehren abzuweisen (Art. 253 ZPO).

6. Ausgangsgemäss wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Der Streitwert wird auf CHF 100'000 geschätzt.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Das Massnahmebegehren wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von CHF 4'000 wird dem Kläger auferlegt.

3. Entschädigungen werden keine zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten je mit Doppeln von act. 1 und act. 3/2 - 8, sowie an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich.

5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 100'000.

Zürich, 20. Juni 2017

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Adrienne Hennemann