Contractor's Lien Request Denied as Untimely
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA contractor filed a request for a construction lien in April 2017, which was provisionally granted. The opposing party responded, stating that construction was completed in late October and late November 2016, with tenants moving in at that time, meaning the work was accepted. The court ruled that the four-month period for filing the lien expired at the end of February or March 2017, making the April filing untimely. Therefore, the request for the construction lien was denied, and the provisional registration was to be deleted.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 839 Abs. 2 ZGB, Art. 839 ZGB, Art. 46 Abs. 2 BGG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 64 LTF; Contractor's Lien Request Denied as Untimely: The opposing party responded, stating that construction was completed in late October and late November 2016, with tenants moving in at that time, meaning the work was accepted. The court ruled that the four-month period for filing the lien expired at the end of February or March 2017, making the April filing untimely. Therefore, the request for the construction lien was denied, and the provisional registration was to be deleted.
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KI-generiertThe court used this provision to determine that the application for the preliminary registration of a construction lien was filed too late.
This provision is implicitly referenced by point 4 of the dispositive, which states that the costs are imposed on the applicant, which is standard procedure under cost regulations tied to the outcome of the case.
This provision is implicitly referenced by point 5 of the dispositive, which orders the applicant to pay the respondent's legal costs, a typical application of cost allocation rules.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HE170110-O U/jo
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Dr. Moritz Vischer
Urteil vom 4. Juli 2017
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchstellerin
gegen
1. ...
2. Baugesellschaft B._____ AG, Gesuchsgegnerinnen
2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren:
(act. 4 S. 2)
Das Einzelgericht zieht in Erwägung:
1. Prozessverlauf
Mit Eingabe vom 5. April 2017 (Datum Poststempel: 12. April 2017) reichte die Gesuchstellerin das Gesuch samt Beilagen mit obigen Rechtsbegehren hierorts ein (act. 1-4; act. 8-10). Mit Verfügung vom 13. April 2017 wurde dem Gesuch einstweilen ohne Anhörung der Gegenpartei entsprochen und das Grundbuchamt …-Zürich wurde angewiesen, das beantragte Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen (act. 5). Die Gesuchsantwort datiert vom 22. Mai 2017 (act. 16; act. 17/1-16). Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 (act. 18) wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zur Gesuchsantwort Stellung zu nehmen. Die Gesuchstel-
lerin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden ist (vgl. act. 18), zumal sich das Verfahren als spruchreif erweist.
2. Unbestrittener Sachverhalt und Würdigung
Mangels Einreichung einer Stellungnahme seitens der Gesuchstellerin gilt folgender, in der Gesuchsantwort neu vorgetragener Sachverhalt als unbestritten:
act. 16 S. 10 N 1 "Wie sich aus den im Recht liegenden Unterlagen mit Leichtigkeit ergibt, waren die Arbeiten an der E._____-Strasse …, … Ende Oktober 2016 und diejenigen an der B._____-Strasse … und … Ende November 2016 beendet. ln diesem Zeitpunkt sind die Mieter eingezogen, was nur bedeuten kann, dass die Arbeiten abgenommen und (vielleicht nicht mängelfrei) übernommen wurden. Ab diesem Zeitpunkt wurden keine, zu den Vertragspflichten gehörende Leistungen mehr erbracht, sondern einzig und allein Garantiearbeiten."
Somit ist erstellt, dass die letzten Arbeiten auf den streitgegenständlichen Grundstücken Ende Oktober 2016 bzw. Ende November 2016 vollendet waren. Die viermonatige Frist von Art. 839 Abs. 2 ZGB ist demzufolge Ende Februar 2017 bzw. Ende März 2017 abgelaufen. Das erst Mitte April 2017 eingereichte Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkpfandrechts erweist sich somit als verspätet und ist dementsprechend abzuweisen. Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass es bei der Fristberechnung auf die gemäss unbestrittenem
Sachverhalt im Dezember 2016 noch ausgeführten Garantiearbeiten mit der herrschenden Lehre nicht ankommen kann (statt vieler: BSK ZGB II-THURNHEER, Art. 839 ZGB N 29 m.w.H.).
3. Kostenund Entschädigungsfolgen
Sowohl die Festsetzung der Gerichtsgebühr als auch Festsetzung der Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Vorliegend ist von einem Streitwert von CHF 70'498.12 (4 mal CHF 17'624.53) auszugehen. Die Gerichtsgebühr ist auf rund drei Viertel der Grundgebühr, mithin CHF 5'400.–, festzusetzen (§ 8 Abs. 1 GebV OG). Bei der Parteientschädigung erscheint es angemessen, sie auf zwei
Drittel der Grundgebühr, mithin CHF 5'900.–, zu ermässigen (§ 9 AnwGebV). Mangels Antrags ist keine Mehrwertsteuer geschuldet.
Das Einzelgericht erkennt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Das Grundbuchamt …-Zürich wird angewiesen, das aufgrund der Verfügung des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2017 vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist vollumfänglich zu löschen
− auf Liegenschaft Kat. Nr. 2, GBBl. …, E._____-Strasse … (recte:
B._____-Strasse …), … Zürich, für einen Betrag von CHF 17'624.53;
− auf Liegenschaft Kat. Nr. 3, GBBl. …, E.____-Strasse … (recte:
B._____-Strasse …), … Zürich, für einen Betrag von CHF 17'624.53;
− auf Liegenschaft Kat. Nr. 4, GBBl. …, E._____-Strasse …, … Zürich, für einen Betrag von CHF 17'624.53;
− auf Liegenschaft Kat. Nr. 5, GBBl. …, E._____-Strasse …, … Zürich, für einen Betrag von CHF 17'624.53.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'400.–.
4. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.
5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'900.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt …- Zürich.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 70'408.12.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Zürich, 4. Juli 2017
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Dr. Moritz Vischer