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HE170029 • HG ZH HE170029 KI-generiert

Company Dissolution Avoided by Appointing Majority Shareholder as Director

Geschäftsnummer HE170029
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A company was found to have a severe organizational defect because it lacked a required executive director. Despite being given an opportunity to rectify the deficiency, the company failed to do so. The court, deeming dissolution disproportionate, appointed a majority shareholder as the executive director, stating that the shareholder assembly could re-regulate this position at any time. The company was ordered to cover court costs and pay a compensation fee.

Legislator-Regeste

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Art. 809 Abs. 3 OR, Art. 731b OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Company Dissolution Avoided by Appointing Majority Shareholder as Director: Despite being given an opportunity to rectify the deficiency, the company failed to do so. The court, deeming dissolution disproportionate, appointed a majority shareholder as the executive director, stating that the shareholder assembly could re-regulate this position at any time. The company was ordered to cover court costs and pay a compensation fee.

Schlagwörter

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Auflösung der Gesellschaft Mehrheitsaktionär aktienrechtliche Verantwortlichkeit Unternehmensleiter Zahlungsbefehl Organisationsmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 731b OR

Used to appoint a shareholder as chairman of the management due to organizational deficiencies.

Art. 106 ZPO

Basis for imposing costs on the defendant.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

Basis for ordering the defendant to pay the plaintiff's compensation for expenses.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE170029-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann

Urteil vom 5. April 2017

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen Vorsitzenden bzw. keine Vorsitzende der Geschäftsführung (Art. 809 Abs. 3 OR).

2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt.

3. Eine Auflösung der Beklagten wäre unverhältnismässig. Die Beklagte verfügt gemäss Handelsregistereintrag über einen Mehrheitsgesellschafter (B._____) und einen Minderheitsgesellschafter (C._____). Von daher rechtfertigt es sich, B._____ in Anwendung von Art. 731b OR als Vorsitzenden der Geschäftsführung einzusetzen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf über CHF 30'000.00 zu beziffern.

Der Einzelrichter erkennt:

1. B._____, … [Adresse], wird bei der Beklagten als Vorsitzender der Geschäftsführung eingesetzt. Der Gesellschafterversammlung steht es jederzeit frei, den Vorsitz anders zu regeln.

2. Der Kläger wird ersucht, die Eintragung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bzw. nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorzunehmen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an B._____, sowie zusätzlich durch Publikation im kantonalen Amtsblatt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt über CHF 30'000.00.

Zürich, 5. April 2017

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Adrienne Hennemann