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HE160519 • HG ZH HE160519 KI-generiert

Commercial Register Office v. Company Regarding Organizational Deficiency

Geschäftsnummer HE160519
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The commercial court dismissed the action brought by the commercial register office against a company concerning a lack of legally required organization because the deficiency, specifically the missing regulation for an audit office, was remedied by the company's registration update before the ruling. Consequently, the court found the matter moot, but ordered the defendant to bear the court costs of CHF 2,200.00 and pay the plaintiff an operational expense indemnity of CHF 300.00 because the defendant caused the initiation of the proceedings by creating the organizational defect.

Legislator-Regeste

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Art. 242 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Commercial Register Office v. Company Regarding Organizational Deficiency: Consequently, the court found the matter moot, but ordered the defendant to bear the court costs of CHF 2,200.00 and pay the plaintiff an operational expense indemnity of CHF 300.00 because the defendant caused the initiation of the proceedings by creating the organizational defect.

Schlagwörter

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Organisationsmangel Eintragung ins Handelsregister Handelssache Zahlungsbefehl Verantwortlichkeit der Organe Unternehmen in Schwierigkeiten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 242 ZPO

Used to order the case to be struck off due to loss of subject matter.

Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO

Basis for distributing the court costs at the judge's discretion.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

Basis for ordering the defendant to pay the court costs and reimburse the plaintiff for expenses, as the defendant caused the matter.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE160519-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler

Verfügung vom 22. Februar 2017

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ AG, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Am 20. Dezember 2016 ging die Klage ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehlte der Beklagten eine Regelung betreffend Revisionsstelle (act. 2/1). Nach der Mangelbehebung (Eintragung am 26. Januar 2017, act. 5) kann das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO).

2. Die Prozesskosten sind nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Die Beklagte hat die Ursache für die Einleitung des Verfahrens gesetzt. Deshalb sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen und hat sie dem Kläger eine Umtriebsentschädigung zu zahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert beträgt – wie schon früher mitgeteilt – mindestens CHF 30'000.00.

Der Einzelrichter verfügt:

1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von act. 5.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.00.

Zürich, 22. Februar 2017

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Dr. Benjamin Büchler