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HE160508 • HG ZH HE160508 KI-generiert

Dissolution and Liquidation for Lack of Swiss Resident Representative

Geschäftsnummer HE160508
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court ordered the dissolution and liquidation of a company due to a significant organizational deficiency, specifically the absence of a legal representative residing in Switzerland, which is a mandatory requirement. Despite being granted a period to rectify the issue, the company failed to do so as its registered managing director had moved away without a forwarding address. Consequently, the court ruled that the company must be dissolved and liquidated according to bankruptcy laws, with costs and compensation awarded to the plaintiff.

Legislator-Regeste

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Art. 814 Abs. 3 OR, Art. 819 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, Art. 72 ff. BGG; Dissolution and Liquidation for Lack of Swiss Resident Representative: Despite being granted a period to rectify the issue, the company failed to do so as its registered managing director had moved away without a forwarding address. Consequently, the court ruled that the company must be dissolved and liquidated according to bankruptcy laws, with costs and compensation awarded to the plaintiff.

Schlagwörter

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Auflösung der Gesellschaft Zahlungsbefehl Unternehmensleiter Organisationskosten ordentliches Konkursverfahren Haftung des Aktionärs Organisationsmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 819 OR

Used in conjunction with Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR to order the dissolution and liquidation of the company.

Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR

Cited as the basis for ordering the dissolution and liquidation of the company due to organizational deficiencies.

Art. 106 ZPO

Imposes costs on the defendant as a consequence of the outcome of the proceedings.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

Obliges the defendant to pay the plaintiff an indemnity for expenses.

Art. 72 ff. BGG

Cited to define the admissibility and form of a federal appeal.

Art. 113 ff. BGG

Cited to define the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal.

Art. 42 BGG

Cited in relation to the form of a federal appeal.

Art. 90 ff. BGG

Cited in relation to the form of a federal appeal.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE160508-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann

Urteil vom 15. Februar 2017

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR).

2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Zwar war ursprünglich angenommen worden, der eingetragene Geschäftsführer lebe nicht mehr. In Wirklichkeit betraf das Ableben den Vater des eingetragenen Geschäftsführers. Letzterer hat sich allerdings im Februar 2016 "nach unbekannt" abgemeldet (act. 10). Dadurch schuf er einen Organisationsmangel nach Art. 814 Abs. 3 OR. Insofern kann von einer genügenden gerichtlichen Fristansetzung ausgegangen werden. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt Dübendorf wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte zusätzlich durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Dübendorf und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Dübendorf.

Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.00.

Zürich, 15. Februar 2017

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Adrienne Hennemann