Company Dissolution for Lack of Compliant Board
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ordered the dissolution and liquidation of a company due to a serious organizational defect, specifically the lack of a legally compliant board of directors. After the company failed to rectify the issue within the set deadline, the court deemed dissolution and liquidation in accordance with bankruptcy regulations to be the appropriate measure, ordering the company to bear the costs and pay a compensation fee to the plaintiff.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 707 OR, Art. 718 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, Art. 72 ff. BGG; Company Dissolution for Lack of Compliant Board: After the company failed to rectify the issue within the set deadline, the court deemed dissolution and liquidation in accordance with bankruptcy regulations to be the appropriate measure, ordering the company to bear the costs and pay a compensation fee to the plaintiff.
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KI-generiertThis provision was used to order the dissolution and liquidation of the defendant company due to an unaddressed organizational deficiency.
This provision was cited to make the defendant liable for costs.
This provision was used to order the defendant to pay the plaintiff an indemnity for expenses.
This provision outlines the admissibility and form for a federal appeal in civil matters, which is relevant for potential appeals against the decision.
This provision outlines the admissibility and form for a subsidiary constitutional appeal, which is relevant for potential appeals against the decision.
This provision pertains to the requirements for appeals to the Federal Tribunal, relevant for potential appeals against the decision.
This provision outlines the requirements for appeals to the Federal Tribunal, relevant for potential appeals against the decision.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE160459-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann
Urteil vom 19. Januar 2017
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ SA, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über
− keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR),
2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.
4. Wie der Kläger weiss, wurde im Parallelverfahren HE160513 die Bestellung eines Sachwalters beantragt. Allerdings wird unter dem Datum des vorliegenden Urteils auf das dortige Begehren nicht eingetreten. Der allfälligen Beschreitung des Rechtsmittelweges ist im hiesigen Verfahren Rechnung zu tragen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
2. Das Konkursamt Aussersihl - Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt. Die Beauftragung ergeht nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist im Verfahren HE160513 bzw. bei Erhebung eines Rechtsmittels im Falle seiner Erfolglosigkeit.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte zusätzlich durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) und den Kläger im Verfahren HE160513 sowie jeweils unter Beachtung der Kautelen von Disp.-Ziff. 2 an das Betreibungsamt Zürich 5 und (unter Beilage der Einlegerakten des Klägers) an das Konkursamt Aussersihl - Zürich.
Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.00.
Zürich, 19. Januar 2017
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Adrienne Hennemann