Bank v. Defamatory Online Publishers (Provisional Injunction)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe plaintiff, a private bank, sought preliminary injunctive relief against the defendants for publishing online statements alleging a desperate sale situation, financial distress, toxic legacy assets, and problematic client concentration, which the court found constituted a severe impairment of the bank's social standing and thus a violation of its personality rights under Article 28 of the Civil Code. The court reasoned that the defendants, who did not dispute authorship, presented rumors as fact without offering proof, and since the plaintiff disputed all factual elements and the allegations threatened severe, hard-to-prove financial damage, granting the requested injunction to immediately remove the article and prohibit further dissemination of the specific claims was deemed appropriate under provisional measures law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 292 StGB, Art. 28 ZGB, Art. 28a ZGB, Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 262 ZPO; Bank v. Defamatory Online Publishers (Provisional Injunction): The court reasoned that the defendants, who did not dispute authorship, presented rumors as fact without offering proof, and since the plaintiff disputed all factual elements and the allegations threatened severe, hard-to-prove financial damage, granting the requested injunction to immediately remove the article and prohibit further dissemination of the specific claims was deemed appropriate under provisional measures law.
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KI-generiertCited in the dispositive to threaten the defendants with a fine for non-compliance with the precautionary measure ordered.
Although cited in the reasoning (E. 11), this provision is not explicitly mentioned in the numbered orders (Dispositiv) as the basis for the actual decision regarding the precautionary measure.
Although cited in the reasoning (E. 12), this provision is not explicitly mentioned in the numbered orders (Dispositiv) as the basis for the actual decision regarding the precautionary measure.
Although cited in the reasoning (E. 13) as the basis for granting the application, this specific provision is not explicitly named in the operative part (Dispositiv Ziff. 1) which enacts the order.
Although cited in the reasoning (E. 14), this provision is not explicitly mentioned in the numbered orders (Dispositiv).
Although cited in the reasoning (E. 15) regarding jurisdiction, this provision is not explicitly mentioned in the numbered orders (Dispositiv).
Although mentioned in the final section regarding appeal options, this specific article is not explicitly cited in the dispositive orders concerning costs or legal aid allocation for the current decision.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE160410-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann
Urteil vom 26. Oktober 2016
in Sachen
A._____ Private Bank AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1. B._____ GmbH,
2. C._____, Beklagte
betreffend UWG / Persönlichkeitsschutz
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"1. Es sei den Gesuchsgegnern unter Androhung von Strafe nach Art.
292 StGB im Widerhandlungsfall
1.1 zu befehlen, den Artikel 'D._____ sucht Käufer für seine A._____'
unverzüglich vom online-Portal www.B._____.ch zu entfernen; eventualiter aus dem genannten Artikel die folgenden Aussagen unverzüglich zu entfernen:
- Der CEO bzw. D._____ suche einen Käufer für die A._____ Private Bank.
- Der Chef der schlingernden A._____ Private Bank habe ein Himmelfahrtskommando übernommen, er müsse die Privatbank rasch verkaufen, sonst drohe das nächste Fiasko.
- Es gebe einen Verkaufsauftrag aus Middle East und einen Verkaufsprozess bezüglich A._____ Private Bank.
- Es werde bei der A._____ Private Bank eine Due Diligence durch die Genfer E._____ durchgeführt, man prüfe A._____ Private Bank auf Herz und Nieren, auf Risiken, auf toxische Altlasten.
- Die A._____ Private Bank habe einige toxische Altlasten und F._____ [Staatsfonds] sei nur die Spitze des Eisbergs.
- Grösster Kunde von A._____ Private Bank sei G._____, ein Pleitier, der mit seinen Vehikeln gegen die Hälfte der rund 18 Milliarden Assets der A._____ Private Bank ausmache. Nun könnten die G._____ - Milliarden von A._____ Private Bank abfliessen.
1.2 zu verbieten, die unter 1.1 oben genannten Aussagen auf dem online-Portal www.B._____.ch weiter zu verbreiten.
2. Die Massnahmen gemäss Ziff. 1 seien superprovisorisch und ohne Anhörung der Gegenpartei anzuordnen.
3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegner."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Die Parteien werden nachfolgend Klägerin, Beklagte 1 und Beklagter 2 (zusammen "Beklagte") genannt.
2. Das Gesuch betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art.
261 ff. ZPO wurde am 6. Oktober 2016 gestellt (act. 1).
3. Am gleichen Tag erging eine Verfügung (act. 4).
4. Die Beantwortung des Massnahmebegehrens erfolgte fristgerecht am 24. Oktober 2016 (act. 7; eingegangen am 26. Oktober 2016).
5. Die Beklagten bestreiten nicht die Verantwortlichkeit bzw. die Autorenschaft bezüglich des inkriminierten Artikels (act. 3/5). Sie bestreiten auch nicht, dass er die im Rechtsbegehren erwähnten Stellen aufweist.
6. Die Klägerin ist, was aus act. 8/1 hervorgeht und notorischem Wissen entspricht, in die Affäre um den … Staatsfonds F._____ verwickelt. Von daher besteht ein Anspruch, über diese Verwicklung zu berichten. Das macht die Klägerin aber nicht schutzlos.
7. Art. 28 ZGB gewährt den Schutz der Persönlichkeit, der durch Unterlassungsund/oder Beseitigungsansprüche nach Art. 28a ZGB durchgesetzt werden kann. Auch juristische Personen können den Schutz beanspruchen. So haben sie insbesondere einen Anspruch auf soziale Geltung (vgl. u.a. BGE 138 III 337 = Pra
101 Nr. 131, E. 6.1; BGer 5A_521/2014 E 2.1).
8. Im fraglichen Beitrag (act. 3/5) wird durch Wendungen wie "Sonst [ohne raschen Verkauf] droht das nächste Fiasko" oder "Über F._____ und Korruptionsverdacht ist bereits die H._____ gestürzt" eine dramatische (wirtschaftliche) Notlage bei der Klägerin behauptet. Wer so reisserisch in der Öffentlichkeit dargestellt wird, erfährt in seiner sozialen Geltung eine massive Beeinträchtigung. Insofern stellen die Äusserungen gemäss Rechtsbegehren eine Persönlichkeitsverletzung dar.
9. In ihrer Stellungnahme zum Massnahmebegehren (act. 7) machen die Beklagten geltend, ihre Aussagen stützten sich auf zwei vertrauenswürdige Quellen, welche von ihnen geschützt würden. Die weiteren Ausführungen haben zum Bei-
trag gemäss act. 3/5 bzw. v.a. zu den gestellten Begehren keinen unmittelbaren Bezug.
10. Aufgrund des derzeitigen Aktenstandes steht fest, dass die Beklagten in ihrem Beitrag (act. 3/5) Gerüchte als wahr ausgegeben haben, ohne bereit zu sein, Belege zu präsentieren, so diese überhaupt existieren.
11. Nachdem die Klägerin sämtliche Tatsachenelemente des Beitrages bestreitet und zur Zeit nichts für das Zutreffen der Elemente spricht, erscheint glaubhaft, dass die Beklagten die Klägerin durch unwahre Behauptungen in ihrer sozialen Geltung beeinträchtigt und damit die Persönlichkeit der Klägerin verletzt haben. Damit ist auch eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO glaubhaft gemacht. Die Verletzung dauert an.
12. Solche Beiträge wie act. 3/5 können bei der Kundschaft einer Bank zur Auflösung der Beziehungen und damit zur Schädigung der Bank führen. Der Schaden kann sehr hoch sein. Der konkrete Nachweis des Schadens ist regelmässig schwierig. Auch dürfte in casu die Deckung einer grossen Schadenssumme fraglich sein. Damit ist auch der relevanten Nachteil gemäss Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO glaubhaft gemacht.
13. Die Gutheissung des klägerischen Massnahmebegehrens gestützt auf Art. 262 ZPO ist angemessen.
14. Ergänzend sei angemerkt, dass auch das Medienprivileg die Beklagten nicht schützt (Art. 266 ZPO). Der Klägerin droht ein besonders schwerer Nachteil im Sinne eines sehr hohen Schadens, es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich, und auch die Verhältnismässigkeit der Massnahme steht ausser Diskussion.
15. Es erübrigt sich, das Verhalten der Beklagten noch unter lauterkeitsrechtlichen Aspekten zu würdigen. Immerhin waren sie zuständigkeitsbegründend (Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO).
16. Die gerichtliche Streitwertschätzung von CHF 100'000 blieb unbestritten. Die Gerichtsgebühr ist einstweilen von der Klägerin zu beziehen, über die definitive
Tragung ist grundsätzlich im Hauptsacheprozess zu entscheiden, was auch für die Parteientschädigung in Bezug auf das vorliegende Verfahren gilt.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Den Beklagten wird - unter Androhung der Bestrafung der Organe der Beklagten 1 bzw. des Beklagten 2 mit Busse bis CHF 10'000 nach Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
befohlen, innert 10 Tagen nach Erhalt dieses Urteils den Artikel 'D._____ sucht Käufer für seine A._____" vom online-Portal www.B._____.ch zu entfernen;
verboten, folgende Behauptungen weiter zu äussern:
- Der CEO bzw. D._____ suche einen Käufer für die A._____ Private Bank;
- Der Chef der schlingernden A._____ Private Bank habe ein Himmelfahrtskommando übernommen, er müsse die Privatbank rasch verkaufen, sonst drohe das nächste Fiasko;
- Es gebe einen Verkaufsauftrag aus Middle East und einen Verkaufsprozess bezüglich A._____ Private Bank;
- Es werde bei der A._____ Private Bank eine Due Diligence durch die Genfer E._____ durchgeführt, man prüfe A._____ Private Bank auf Herz und Nieren, auf Risiken, auf toxische Altlasten;
- Die A._____ Private Bank habe einige toxische Altlasten und F._____ [Staatsfonds] sei nur die Spitze des Eisbergs;
- Grösster Kunde von A._____ Private Bank sei G._____, ein Pleitier, der mit seinen Vehikeln gegen die Hälfte der rund 18 Milliarden Assets der A._____ Private Bank ausmache. Nun könnten die G._____ - Milliarden von A._____ Private Bank abfliessen.
2. Der Klägerin wird eine Frist von 60 Tagen ab Erhalt dieses Urteils angesetzt, um den Prozess in der Hauptsache anhängig zu machen. Bei Säumnis würden die Anordnungen gemäss Dispositiv Ziff. 1 sofort dahinfallen.
3. Die Gerichtsgebühr von CHF 6'600 wird von der Klägerin bezogen. Fallen die vorsorglichen Massnahmen wegen Säumnis dahin (vgl. Dispositiv Ziff.
2), so wird der Kostenbezug definitiv. Kommt es zum Prozess in der Hauptsache, so bleibt die definitive Regelung der Verteilung dem dortigen Verfahren vorbehalten.
4. Vorbehalten bleibt dem Prozess in der Hauptsache auch die Regelung betreffend Parteioder Umtriebsentschädigung für das vorliegende Verfahren.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin mit Doppeln bzw. Kopien von act. 7 und act. 8/1 - 6.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 100'000.
Zürich, 26. Oktober 2016
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Adrienne Hennemann