Mootness of Organizational Deficiency Case with Award of Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed the case as moot because the defendant rectified its organizational deficiency, specifically the lack of a board of directors, before the proceedings concluded. The court reasoned that while the issue was resolved, the defendant was responsible for initiating the proceedings by failing to comply with mandatory organizational requirements, and therefore, the court costs and a compensation fee were imposed upon the defendant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 242 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Mootness of Organizational Deficiency Case with Award of Costs: The court reasoned that while the issue was resolved, the defendant was responsible for initiating the proceedings by failing to comply with mandatory organizational requirements, and therefore, the court costs and a compensation fee were imposed upon the defendant.
Schlagwörter
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KI-generiertThe court used this article to dismiss the proceedings due to the case becoming moot.
This article was cited to allow the court discretion in distributing the costs.
This article was cited to assign the court costs and a compensation for expenses to the defendant.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE160358-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Adrian Joss
Verfügung vom 26. September 2016
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Am 17. August 2016 ging die Klage ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehlte der Beklagten eine Regelung betreffend Verwaltungsrat (act. 2/1). Nach der Mangelbehebung (Eintragung am 31. August 2016, act. 5) kann das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO).
2. Die Prozesskosten sind nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Die Beklagte hat die Ursache für die Einleitung des Verfahrens gesetzt. Deshalb sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen und hat sie dem Kläger eine Umtriebsentschädigung zu zahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert beträgt – wie schon früher mitgeteilt – mindestens CHF 30'000.00.
Der Einzelrichter verfügt:
1. Vom neuen Domizil der Beklagten wird Vormerk genommen.
2. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von act. 5.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.00.
Zürich, 26. September 2016
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Adrian Joss