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HE160356 • HG ZH HE160356 KI-generiert

Commercial Register Office v. Limited Liability Company (Appointment of Chairperson)

Geschäftsnummer HE160356
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a lawsuit filed by the Commercial Register Office against a limited liability company for a serious organizational deficiency, specifically the lack of a legally required chairperson for the management, which persisted after a set deadline for remedy expired. The court reasoned that dissolving the company would be disproportionate, and instead, under the relevant statute, appointed the majority shareholder as the chairperson of the management to rectify the defect, subsequently ordering the company to bear the court costs and pay a procedural compensation fee to the plaintiff.

Legislator-Regeste

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Art. 809 Abs. 3 OR, Art. 731b OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Commercial Register Office v. Limited Liability Company (Appointment of Chairperson): The court reasoned that dissolving the company would be disproportionate, and instead, under the relevant statute, appointed the majority shareholder as the chairperson of the management to rectify the defect, subsequently ordering the company to bear the court costs and pay a procedural compensation fee to the plaintiff.

Schlagwörter

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Gesellschaft mit beschränkter Haftung Handelsregister Kostenauflage Zahlungsbefehl gesetzliche Verfahrensfrist Mehrheitsaktionär Organisationsmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 731b OR

Used to justify the appointment of B._____ as Chairman of the Management.

Art. 106 ZPO

Cited as the basis for ordering the defendant to bear the court costs.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

Cited as the basis for obligating the defendant to pay a compensation to the plaintiff.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE160356-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler

Urteil vom 6. Oktober 2016

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen Vorsitzenden bzw. keine Vorsitzende der Geschäftsführung (Art. 809 Abs. 3 OR).

2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt.

3. Eine Auflösung der Beklagten wäre unverhältnismässig. Die Beklagte verfügt gemäss Handelsregistereintrag über eine Gesellschafterin und einen Gesellschafter. Der Gesellschafter, B._____, ist Mehrheitsgesellschafter. Von daher rechtfertigt es sich, ihn in Anwendung von Art. 731b OR als Vorsitzenden der Geschäftsführung einzusetzen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.

Der Einzelrichter erkennt:

1. B._____, … [Adresse], wird bei der Beklagten als Vorsitzender der Geschäftsführung eingesetzt.

2. Der Kläger wird ersucht, die Eintragung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bzw. nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorzunehmen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an B._____.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.00.

Zürich, 6. Oktober 2016

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtschreiber:

Dr. Benjamin Büchler