Provisional Construction Workman's Lien Confirmation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe claimant sought the provisional entry of a construction workman's lien for an unpaid amount of CHF 34,064.75 plus interest against the respondent's property, which the court confirmed based on the claimant credibly demonstrating that they provided work and materials, that the debt remained unpaid, that the four-month deadline for entry was met, and that the claim had been properly assigned to the claimant. The court therefore confirmed the temporary instruction to the land registry office for the provisional entry and set a three-month deadline for the claimant to file a lawsuit for definitive registration of the lien, subject to costs and compensation to be decided in the main proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 961 ZGB, Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, Art. 839 Abs. 2 ZGB, Art. 164 Abs. 1 OR, Art. 144 Abs. 2 ZPO, Art. 96 ZPO; Provisional Construction Workman's Lien Confirmation: The court therefore confirmed the temporary instruction to the land registry office for the provisional entry and set a three-month deadline for the claimant to file a lawsuit for definitive registration of the lien, subject to costs and compensation to be decided in the main proceedings.
Schlagwörter
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KI-generiertThe court confirmed the temporary instruction to the land registry office as a provisional registration based on this article.
Cited in the reasoning regarding the deadline extension, although the final order sets a strict deadline without explicitly citing this article for procedural enforcement.
Cited in the dispositive regarding the inapplicability of statutory stays of limitation periods for filing a federal appeal.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE160333-O U/ee
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, sowie Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann
Urteil vom 12. September 2016
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren:
(act. 1)
" 1. Wir ersuchen Sie, das zuständige Grundbuchamt C._____, ... [Adresse], im Sinne von Art. 961 ZGB einstweilen anzuweisen, zugunsten der Gesuchstellerin und zulasten des Grundstückes des Gesuchsgegners, Grundbuch C._____, Grundbuch Blatt ..., Kataster Nr. ..., D._____-Strasse ..., ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 34'064.75, nebst 5 % Zins seit dem 30.05.2016 (Mittlerer Verfall) vorläufig im Grundbuch einzutragen.
2. In einer superprovisorischen Verfügung sei das Grundbuchamt C._____ sofort anzuweisen, das in Ziff. 1 hiervor beantragte Bauhandwerkerpfandrecht sofort vorläufig im Grundbuch vorzumerken.
3. Der Klägerin sei eine Frist von drei Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Befehlsentscheids betreffend vorläufige Vormerkung, anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Ziffer 1 hiervor zu Lasten Grundbuch C._____, Grundbuch Blatt ..., Kataster Nr. ..., D._____-Strasse ..., einzureichen.
4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchgegners/Grundeigentümer."
Das Einzelgericht zieht in Erwägung:
1. Die Gesuchstellerin beantragte mit Eingabe vom 4. August 2016 (Datum Poststempel) die (vorerst) superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gemäss den oben genannten Rechtsbegehren. Diesem Gesuch wurde – in Berichtigung der Verfügung vom 9. August 2016 (act. 3) – mit Verfügung vom 10. August 2016 entsprochen (act. 5) und das Grundbuchamt C._____ wurde angewiesen, das Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme zum Begehren der Gesuchstellerin bis 5. September 2016 angesetzt, unter Androhung eines Aktenentscheids im Säumnisfall (act. 3 und 5). Nachdem sich die Gesuchsgegnerin innert Frist bzw. bis dato nicht hat vernehmen lassen, ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden.
2. Unter Berücksichtigung der Eingabe der Gesuchstellerin und der eingereichten Unterlagen (act. 2/1-13) erscheint als glaubhaft bzw. ist unbestritten geblieben, dass die E._____ AG für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin (Prot. S. 2) im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Material und Arbeit geleistet hat (vgl. SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht,
3. Aufl. 2008, N 362; BGE 97 II 212), ein Betrag in der Höhe der eingetragenen Pfandsumme bisher unbezahlt geblieben ist, die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung gewahrt wurde (vgl. SCHUMACHER, a.a.O., N 1185) und der Zins von 5 % seit dem 30. Mai 2016 (mittlerer Verfall) geschuldet ist. Weiter ist glaubhaft bzw. unbestritten, dass die betreffende Forderung an die Klägerin im Sinne von Art. 164 Abs. 1 OR abgetreten wurde, so dass diese im vorliegenden Verfahren aktivlegitimiert ist (act. 1 S. 3 ff.; act. 2/1; vgl. SCHUMACHER, a.a.O., N 532 f., N 541 ff.). Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ ist daher als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB zu bestätigen.
3. Sodann ist der Gesuchstellerin Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Die Prosequierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, wobei allfällige Gerichtsferien bei der Fristansetzung berücksichtigt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt.
4. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 34'064.75 auszugehen, wobei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 GebV OG auf CHF 2'000.– festzusetzen ist.
5. Über den Pfandanspruch der Gesuchstellerin ist noch nicht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Gesuchstellerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Gesuchstellerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt.
6. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihren Anspruch jedoch nicht prosequieren sollte, ist der Gesuchsgegnerin mangels prozessualem Aufwand keine Entschädigung zuzusprechen. Der Gesuchstellerin ist für diesen Fall ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen.
Das Einzelgericht erkennt:
1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügungen vom 9. und 10. August 2016 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., D._____-Strasse ..., … C._____, für eine Pfandsumme von CHF 34'064.75 nebst Zins zu 5 % seit 30. Mai 2016 (mittlerer Verfall).
2. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 14. November 2016 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen.
3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2'000.–.
Die weiteren Kosten (insbesondere Kosten des Grundbuchamts) werden vorbehalten.
4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Gesuchstellerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt.
5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden den Parteien keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 34'064.75.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Zürich, 12. September 2016
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Die Gerichtsschreiberin:
Adrienne Hennemann