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HE160332 • HG ZH HE160332 KI-generiert

Trade Register Strike for Organizational Defect

Geschäftsnummer HE160332
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Trade Register Office sued a foreign company's branch for a mandatory organizational defect because it lacked a representative domiciled in Switzerland and was unreachable by mail, a defect the company failed to remedy after being granted a deadline. The court ruled to strike the branch from the Trade Register pursuant to the law regarding organizational deficiencies, noting that initiating bankruptcy proceedings would likely be futile, and thus ordered the branch to pay court fees and compensate the plaintiff.

Legislator-Regeste

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Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR, Art. 731b Abs. 1 OR, Art. 221 Abs. 1 ZPO, Art. 68 Abs. 1 ZPO, Art. 68 Abs. 2 ZPO; Trade Register Strike for Organizational Defect: The court ruled to strike the branch from the Trade Register pursuant to the law regarding organizational deficiencies, noting that initiating bankruptcy proceedings would likely be futile, and thus ordered the branch to pay court fees and compensate the plaintiff.

Schlagwörter

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Organisationsmangel Streik ausländische Gesellschaft verfahrensrechtliche Abschreibung Unternehmen in Schwierigkeiten Fremdes Recht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 731b Abs. 1 OR

The Branch office is ordered to be deleted based on this article due to the organizational deficiency.

Art. 221 Abs. 1 ZPO

This procedural article is implicitly applied as the decision addresses costs and compensation as the losing party.

Art. 68 Abs. 1 ZPO

This article is cited as the basis for ordering the losing party (the Defendant) to pay the costs.

Art. 68 Abs. 2 ZPO

This article is cited as the basis for ordering the Defendant to pay a compensation fee to the Plaintiff.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE160332-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Kerstin Habegger

Urteil vom 5. Oktober 2016

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ LIMITED, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die Zweigniederlassung der Beklagten verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR). Sie ist postalisch auch nicht erreichbar.

2. Dieser Organisationsmangel führte zur Klage des Handelsregisteramtes.

3. Der Beklagten wurde Frist zu Mangelbehebung angesetzt (Prot.S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt.

4. Gegen die Zweigniederlassung laufen keine relevanten Betreibungen von Privaten, weshalb ein Niederlassungskonkurs höchstwahrscheinlich nur Kosten und keinen Nutzen verursachen würde (act. 6).

5. Androhungsgemäss ist deshalb die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen.

6. Der klägerischerseits genannte Streitwert von mindestens CHF 30'000 blieb unbestritten.

7. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kostenund entschädigungspflichtig.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Zweigniederlassung der Beklagten (Firmennummer CHE-...) wird im Handelsregister gelöscht.

2. Der Kläger wird angewiesen, die Löschung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vorzunehmen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger mit einer Kopie von act. 6, an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.

Zürich, 5. Oktober 2016

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Kerstin Habegger