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HE160312 • HG ZH HE160312 KI-generiert

Withdrawal of Superprovisional Order Application and Cost Allocation

Geschäftsnummer HE160312
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A plaintiff sought a superprovisional order prohibiting the defendant from making payments under specific guarantees totaling CHF 400,000, but after the court initially requested a cost advance, the plaintiff subsequently withdrew the entire application for precautionary measures. Consequently, the court declared the proceedings closed due to withdrawal, imposing the CHF 5,000 court fee on the plaintiff and denying the defendant any party compensation as no substantive work had been incurred.

Legislator-Regeste

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Art. 292 StGB, Art. 241 ZPO, Art. 96 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Withdrawal of Superprovisional Order Application and Cost Allocation: Consequently, the court declared the proceedings closed due to withdrawal, imposing the CHF 5,000 court fee on the plaintiff and denying the defendant any party compensation as no substantive work had been incurred.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Gebührenzahlung Kostenverlegung superprovisorische Massnahmen Rückzug des Betreibungsbegehrens Parteientschädigung vorsorgliche Massnahme (superprovisorische Anordnung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 ZPO

The procedure was terminated due to the withdrawal of the application.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied for imposing the court costs on the claimant.

Art. 292 StGB

Cited in the initial application (point 1 of the motion) regarding the penalty for disobedience, but not used in the final orders.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE160312-O U/ee

Mitwirkend: Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya

Verfügung vom 24. August 2016

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X2._____ gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend vorsorgliche Massnahme (superprovisorische Anordnung)

Massnahmegesuch:

(act. 1 S. 2)

" 1. Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) im Zuwiderhandlungsfalle vorsorglich zu verbieten, aus den im Auftrag der Klägerin zugunsten der C._____ Company abgegebenen Garantien Nr. … für CHF 340'000.-- und … für CHF 60'000.-- irgendwelche Zahlungen zu leisten;

2. die mit Begehren 1 beantragten vorsorglichen Massnahmen seien superprovisorisch ohne vorherige Anhörung der Beklagten anzuordnen und nach der Anhörung der Beklagten zu bestätigen;

unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Beklagten."

Das Einzelgericht zieht in Erwägung:

1. Die Gesuchstellerin (fortan Klägerin) reichte ihr Gesuch um Anordnung einer (vorerst) superprovisorischen Massnahme (Zahlungsverbot) gegen die Gesuchsgegnerin (fortan Beklagte) hierorts am 18. Juli 2016, 13.30 Uhr, samt Beilagen ein (act. 1; act. 3/1-16). Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 wurde das Dringlichkeitsbegehren abgewiesen und der Klägerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von CHF 5'000.– zu leisten (act. 4). Mit ihrer Eingabe vom 22. August 2016 zog die Klägerin das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen zurück (act. 7).

2. Demzufolge ist das Verfahren zufolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben (Art. 241 ZPO).

3. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 400'000.–. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 5'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist mangels Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Das Einzelgericht verfügt:

1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'000.–.

3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.

4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 7.

6. Gegen den Kostenentscheid ist eine bundesrechtliche Beschwerde innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert des Kostenentscheids entspricht der Gerichtsgebühr.

Zürich, 24. August 2016

Handelsgericht des Kantons Zürich

Der Gerichtsschreiber:

Roman Kariya