Mootness of Auditor Deficiency Claim Due to Remediation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe plaintiff initiated proceedings due to the defendant's lack of a legally required auditor. However, before the court could rule, the defendant rectified this organizational deficiency. Consequently, the court deemed the matter moot and dismissed the proceedings, ordering the defendant to bear the court costs and pay a compensation to the plaintiff because the defendant's initial omission caused the lawsuit.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 242 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Mootness of Auditor Deficiency Claim Due to Remediation: However, before the court could rule, the defendant rectified this organizational deficiency. Consequently, the court deemed the matter moot and dismissed the proceedings, ordering the defendant to bear the court costs and pay a compensation to the plaintiff because the defendant's initial omission caused the lawsuit.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to dismiss the proceedings due to the matter becoming moot.
Used to order the defendant to pay the plaintiff's reimbursement for expenses.
Used to distribute the court costs at the discretion of the court.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE160259-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Rafael Rutgers
Verfügung vom 15. August 2016
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Klägerin
gegen
A._____ AG in Liquidation, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Am 15. Juni 2016 ging die Klage ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehlte der Beklagten eine Regelung betreffend Revisionsstelle (act. 2/1). Nach der Mangelbehebung (Eintragung am 29. Juli 2016, act. 7) kann das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO).
2. Die Prozesskosten sind nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Die Beklagte hat die Ursache für die Einleitung des Verfahrens gesetzt. Deshalb sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen und hat sie dem Kläger eine Umtriebsentschädigung zu zahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert beträgt – wie schon früher mitgeteilt – mindestens CHF 30'000.00.
Der Einzelrichter verfügt:
1. Von der Umfirmierung ("in Liquidation") und dem Wechsel des Domizils wird Vormerk genommen.
2. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von act. 6.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.00.
Zürich, 15. August 2016
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Rafael Rutgers