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HE160259 • HG ZH HE160259 KI-generiert

Mootness of Auditor Deficiency Claim Due to Remediation

Geschäftsnummer HE160259
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The plaintiff initiated proceedings due to the defendant's lack of a legally required auditor. However, before the court could rule, the defendant rectified this organizational deficiency. Consequently, the court deemed the matter moot and dismissed the proceedings, ordering the defendant to bear the court costs and pay a compensation to the plaintiff because the defendant's initial omission caused the lawsuit.

Legislator-Regeste

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Art. 242 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Mootness of Auditor Deficiency Claim Due to Remediation: However, before the court could rule, the defendant rectified this organizational deficiency. Consequently, the court deemed the matter moot and dismissed the proceedings, ordering the defendant to bear the court costs and pay a compensation to the plaintiff because the defendant's initial omission caused the lawsuit.

Schlagwörter

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Organisationsmangel ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Revisionshaftung Verfahrenspartei fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft ordentliches Konkursverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 242 ZPO

Used to dismiss the proceedings due to the matter becoming moot.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

Used to order the defendant to pay the plaintiff's reimbursement for expenses.

Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO

Used to distribute the court costs at the discretion of the court.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE160259-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Rafael Rutgers

Verfügung vom 15. August 2016

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Klägerin

gegen

A._____ AG in Liquidation, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Am 15. Juni 2016 ging die Klage ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehlte der Beklagten eine Regelung betreffend Revisionsstelle (act. 2/1). Nach der Mangelbehebung (Eintragung am 29. Juli 2016, act. 7) kann das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO).

2. Die Prozesskosten sind nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Die Beklagte hat die Ursache für die Einleitung des Verfahrens gesetzt. Deshalb sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen und hat sie dem Kläger eine Umtriebsentschädigung zu zahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert beträgt – wie schon früher mitgeteilt – mindestens CHF 30'000.00.

Der Einzelrichter verfügt:

1. Von der Umfirmierung ("in Liquidation") und dem Wechsel des Domizils wird Vormerk genommen.

2. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von act. 6.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.00.

Zürich, 15. August 2016

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Rafael Rutgers