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HE160227 • HG ZH HE160227 KI-generiert

Commercial Register Office v. Deficient Company: Dissolution and Liquidation for Non-Compliance

Geschäftsnummer HE160227
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A company was subject to legal action by the Commercial Register Office due to severe organizational deficiencies, specifically lacking a legally mandated board of directors and a valid domicile. After being granted an extension to remedy these issues, the company failed to comply, leading the court to dissolve the company and order its liquidation according to bankruptcy regulations, as mandated by law for such non-compliance, subsequently imposing court costs and a fixed compensation fee on the company.

Legislator-Regeste

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Art. 707 OR, Art. 718 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, Art. 42 und 90 ff. BGG; Commercial Register Office v. Deficient Company: Dissolution and Liquidation for Non-Compliance: After being granted an extension to remedy these issues, the company failed to comply, leading the court to dissolve the company and order its liquidation according to bankruptcy regulations, as mandated by law for such non-compliance, subsequently imposing court costs and a fixed compensation fee on the company.

Schlagwörter

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Auflösung der Gesellschaft Handelsregister Verantwortlichkeit der Organe Kommanditgesellschaft Dienstleistung ordentliches Konkursverfahren Organisationsmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR

The court ordered the dissolution and liquidation of the defendant company based on this provision due to organizational deficiencies.

Art. 106 ZPO

This article was cited as the basis for imposing court costs on the defendant.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

This article was cited as the basis for obliging the defendant to pay a compensation allowance to the plaintiff.

Art. 42 und 90 ff. BGG

These provisions govern the form and admissibility of a possible appeal to the Federal Supreme Court, mentioned in the notification of rights.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE160227-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Adrian Joss

Urteil vom 25. Juli 2016

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ AG Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über

− keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR),

− kein gültiges Domizil.

2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt Wiedikon-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich 3 und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Wiedikon-Zürich.

Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.00.

Zürich, 25. Juli 2016

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Adrian Joss