In re Limited Liability Company Bankruptcy Dissolution
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ordered the dissolution and liquidation in bankruptcy of a limited liability company due to severe organizational deficiencies, specifically the lack of business management and a valid domicile. After the company failed to rectify these issues within the stipulated deadline, the court invoked provisions allowing for dissolution, deeming it a necessary measure to address the statutory organizational flaws. The company was subsequently ordered to pay court costs and legal fees to the plaintiff.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 819 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; In re Limited Liability Company Bankruptcy Dissolution: After the company failed to rectify these issues within the stipulated deadline, the court invoked provisions allowing for dissolution, deeming it a necessary measure to address the statutory organizational flaws. The company was subsequently ordered to pay court costs and legal fees to the plaintiff.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited as the basis for the dissolution and liquidation of the defendant due to unrectified organizational defects.
Cited in conjunction with Art. 819 OR as the legal basis for ordering the dissolution and liquidation of the defendant.
Cited as the basis for awarding costs and compensation to the defendant.
Cited to inform about the admissibility and form of a federal appeal in civil matters.
Cited to inform about the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal.
Cited in connection with other articles to define the admissibility and form of a federal appeal.
Cited in connection with other articles to define the admissibility and form of a federal appeal.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE160217-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Adrian Joss
Urteil vom 30. August 2016
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
B._____ GmbH, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über
− keine Geschäftsführung (Art. 809 ff. OR),
− kein gültiges Domizil.
2. Gestützt auf die Klage der Gläubigerin A._____ AG wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (act. 9). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenund entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
2. Das Konkursamt Aussersihl-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. Sie werden aus der klägerischerseits geleisteten Kaution bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag zu ersetzen.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 1'600.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich 5 und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Aussersihl-Zürich.
Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.00.
Zürich, 30. August 2016
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Adrian Joss