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HE160198 • HG ZH HE160198 KI-generiert

Commercial Register Deletion of Unrepresented Branch

Geschäftsnummer HE160198
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a claim by the Commercial Register Office against a company's branch for failing to maintain the statutorily required representation with a Swiss domicile, a violation of organizational mandates. Despite being granted time to remedy the defect, the defendant indicated they had applied to have the branch deleted, effectively signaling no intent to cure the deficiency while the current proceedings were ripe for decision. Consequently, the court ruled that the branch must be struck from the Commercial Register pursuant to relevant code provisions, ordering the defendant to bear the litigation costs and pay the plaintiff a procedural indemnity.

Legislator-Regeste

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Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR, Art. 731b Abs. 1 OR, Art. 42 und 90 ff. BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG; Commercial Register Deletion of Unrepresented Branch: Despite being granted time to remedy the defect, the defendant indicated they had applied to have the branch deleted, effectively signaling no intent to cure the deficiency while the current proceedings were ripe for decision. Consequently, the court ruled that the branch must be struck from the Commercial Register pursuant to relevant code provisions, ordering the defendant to bear the litigation costs and pay the plaintiff a procedural indemnity.

Schlagwörter

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Handelsregister kaufmännische Streitigkeiten Betriebszweig Organisationsmangel Wohnsitz Auflösung der Gesellschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 731b Abs. 1 OR

This article was used to order the deletion of the branch office due to the identified organizational defect.

Art. 42 und 90 ff. BGG

These articles govern the admissibility and form of a potential federal appeal mentioned in the notification instructions.

Art. 72 ff. BGG

This article governs the admissibility and form of a potential federal appeal mentioned in the notification instructions.

Art. 113 ff. BGG

This article governs the admissibility and form of a potential subsidiary constitutional appeal mentioned in the notification instructions.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE160198-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya

Urteil vom 9. Juni 2016

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die Zweigniederlassung der Beklagten verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR).

2. Dieser Organisationsmangel führte zur Klage des Handelsregisteramtes (act. 1).

3. Der Beklagten wurde Frist zu Mangelbehebung angesetzt (Prot.S. 2).

4. Innert Frist meldete sich ein Vertreter des Insolvenzverwalters der Beklagten (act. 6). Er machte geltend, beim Kläger die Löschung der Zweigniederlassung beantragt zu haben, weshalb das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit zu beenden sei.

5. Der Antrag wurde während des hier laufenden Verfahrens gestellt. Da dieses spruchreif ist, spielt er keine Rolle. Offensichtlich soll der Mangel nicht behoben werden.

6. Gegen die Zweigniederlassung laufen keine Betreibungen (act. 7), weshalb ein Niederlassungskonkurs höchstwahrscheinlich nur Kosten und keinen Nutzen verursachen würde.

7. Androhungsgemäss ist deshalb die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen.

8. Der klägerischerseits genannte Streitwert von mindestens CHF 30'000 blieb unbestritten.

9. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kostenund entschädigungspflichtig.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Zweigniederlassung der Beklagten (Firmennummer …) wird im Handelsregister gelöscht.

2. Der Kläger wird angewiesen, die Löschung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vorzunehmen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte mit einer Kopie von act. 7, an den Kläger mit einem Doppel von act. 6 samt nicht nummerierter Beilagen.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000. Zürich, 9. Juni 2016

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Roman Kariya