Trade Register Office v. Cooperative: Dissolution for Lack of Statutory Minimum Board Size
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA trade register office sued a cooperative due to a serious organizational defect, specifically the failure to maintain a legally required administrative body of at least three persons, and after the cooperative failed to remedy this defect following a set deadline, the court ordered the dissolution of the cooperative and its liquidation according to bankruptcy regulations, reasoning that the lack of the statutorily mandated minimum board size constituted a breach punishable by dissolution under relevant commercial law provisions, while also obligating the cooperative to pay court costs and a procedural expense indemnity to the plaintiff.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 894 Abs. 1 OR, Art. 819 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; Trade Register Office v. Cooperative: Dissolution for Lack of Statutory Minimum Board Size: Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keine Verwaltung mit mindestens drei Personen (Art. 894 Abs. 1 OR).
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision was the basis for ordering the dissolution and liquidation of the defendant due to the failure to remedy the organizational defect.
This article was cited in the reasoning as the basis for imposing costs on the defendant, which is reflected in the dispositive order (Order 4).
This article was cited in the reasoning as the basis for ordering the defendant to pay a compensation for expenses, which is reflected in the dispositive order (Order 5).
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE160179-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Rafael Rutgers
Urteil vom 15. Juni 2016
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____-Genossenschaft …, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keine Verwaltung mit mindestens drei Personen (Art. 894 Abs. 1 OR).
2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
2. Das Konkursamt Dielsdorf wird mit dem Vollzug beauftragt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte zusätzlich durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Dielsdorf.
Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.00.
Zürich, 15. Juni 2016
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Rafael Rutgers