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HE160171 • HG ZH HE160171 KI-generiert

Eviction for Non-Payment of Rent

Geschäftsnummer HE160171
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The plaintiff sought the immediate eviction of the defendant from commercial premises and an apartment due to the defendant's failure to pay rent since December 2015, leading to the termination of the lease agreements at the end of February 2016. The court reasoned that the defendant's arguments regarding alleged counterclaims for damages or incomplete handover of the residential unit were irrelevant or unsubstantiated, as the core issue was the clear right to eviction based on tenancy and property law following non-payment and accepted termination, thus granting the plaintiff's claim for immediate vacation of both properties under threat of enforcement.

Legislator-Regeste

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Art. 236 Abs. 3 ZPO, Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO, Art. 267 OR, Art. 641 Abs. 2 ZGB, Art. 91 ZPO, Art. 106 ZPO; Eviction for Non-Payment of Rent: The court reasoned that the defendant's arguments regarding alleged counterclaims for damages or incomplete handover of the residential unit were irrelevant or unsubstantiated, as the core issue was the clear right to eviction based on tenancy and property law following non-payment and accepted termination, thus granting the plaintiff's claim for immediate vacation of both properties under threat of enforcement.

Schlagwörter

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Ausweisung aus Geschäftsräumen Mietzinszahlung Aufhebungsvereinbarung Schadenersatzzahlung Recht auf Besitzkehrung Widerklage Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 337 und Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO

Cited in orders 2 and 3 as the procedural basis for ordering the eviction (Ausweisung).

Art. 106 ZPO

Cited in consideration 6 as the basis for ordering the respondent to pay costs.

Art. 640 Abs. 2 ZPO

Though not explicitly cited in the final orders (2-7), the initial demand (1) referenced Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 337 and Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO, which are included as procedural grounds for the eviction order. Since the output must only include provisions explicitly cited in the dispositive, and the dispositive only cites the procedural enforcement rules (2 & 3) and cost rules (5, 6, 7), the substantive basis (Art. 267 OR and Art. 641 Abs. 2 ZGB mentioned in consideration 1) is excluded.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE160171-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel

Urteil vom 11. Mai 2016

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

B._____ GmbH, ohne Domizil, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Y._____ betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"1. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, die Liegenschaft bzw. die Mietsache 'Geschäftsräumlichkeiten/Gastronomiebetrieb C._____-Strasse … + …, … Zürich' unverzüglich nach Rechtskraft dieses Entscheides zu räumen, in ordnungsgemässem Zustand zu verlassen und die noch vorhandenen Schlüssel zurückzugeben, unter Androhung des Zwangsvollzuges im Unterlassungsfall (Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 337 und Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO, direkte Vollstreckung);

2. Es sei die Gesuchsgegnerin weiter zu verpflichten, die Liegenschaft bzw. die Mietsache '2,5-Zimmerwohnung 1. OG, C._____- Strasse …, … Zürich' unverzüglich nach Rechtskraft dieses Entscheides zu räumen, in ordnungsgemässem Zustand zu verlassen und die noch vorhandenen Schlüssel zurückzugeben, unter Androhung des Zwangsvollzuges im Unterlassungsfall (Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 337 und Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO, direkte Vollstreckung);

3. Das Stadtammannamt Zürich, Kreis …, sei anzuweisen, auf Verlangen der Gesuchstellerin die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zu vollstrecken.

4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin zzgl. 8.0% MwSt.".

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die Gesuchsgegnerin (fortan Beklagte) ist Mieterin der streitgegenständlichen Räume. Seit Dezember 2015 zahlt sie die Miete nicht mehr. Die Mietverträge wurden in der Folge auf Ende Februar 2016 gekündigt. Das Rechtsbegehren wird auf Art. 267 OR und Art. 641 Abs. 2 ZGB gestützt.

2. Die Gesuchstellerin (fortan Klägerin) reichte ihr Begehren unter dem 12. April 2016 ein (act. 1). In ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2016 (act. 7) trug die Beklagte auf Abweisung an, sofern auf die Klage eingetreten werde, eventualiter sei das Begehren betr. der Geschäftsräumlichkeiten insofern gutzuheissen, als die Ausweisung per 31. Juli 2016 anzuordnen sei.

3. Die Beklagte hält dafür, für die Berechnung des Streitwertes sei auf die Dauer eines speditiv durchgeführten Verfahrens abzustellen. Nachdem sie die Kündigungen akzeptiert habe, sei eine Verfahrensdauer von zwei Monaten anzunehmen. Die Wohnung sei schon vor Wochen zurückgegeben worden. Der Streitwert für die Geschäftsräumlichkeiten erreiche CHF 14'000 (2 x CHF 7'000). Nach hiesiger Praxis wird für die Streitwertschätzung von 6 Bruttomonatsmieten ausgegangen. Der Streitwert ist zu Beginn des Verfahrens aufgrund des Rechtsbegehrens festzusetzen (Art. 91 ZPO). Die Verfahrensdauer (bzw. die Dauer bis zur tatsächlichen Ausweisung) kann in jenem Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden. Deshalb ist diesbezüglich auf Erfahrungswerte abzustellen. So kam man auf die sechs Monate. Von daher ist die klägerische Streitwertschätzung von rund CHF 50'000 nicht zu beanstanden (vgl. act. 1 Rz 11).

4. Materiell wendet die Beklagte ein, die Klägern sei ihr Schadenersatz schuldig gewesen, weshalb sie die Zahlungen eingestellt habe. Nachdem sie die Kündigung akzeptiert, spielt dieses Argument für das vorliegenden Verfahren keine Rolle. Bezüglich der Wohnung macht sie geltend, diese sei schon im April 2016 in ungereinigtem Zustand übergeben gewesen, man habe sich damals geeinigt, dass die Wohnung "auf Kosten der Mieterin" gereinigt werde. Die Beklagte lässt offen, wer die Reinigung zu veranlassen hatte. Sie behauptet nicht, die Wohnung sei bei Übernahme gereinigt gewesen. Von daher ist klar, dass die korrekte Übergabe erst nach der Reinigung erfolgen kann (vgl. CHK-Hulliger/Heinrich, OR 267 N 6). Dass diese schon erfolgt ist, wird nicht behauptet oder gar belegt. Sodann wendet die Beklagte ein, man habe noch am 11. April 2016 Vergleichsgespräche geführt, weshalb es stossend sei, dass "gleichentags diverse Verfahren" gegen sie eingeleitet worden seien. Das kann nicht ernsthaft ins Feld geführt werden.

5. Nachdem der Sachverhalt liquide ist, ergibt sich der Anspruch auf Ausweisung klar aus Mietrecht und Sachenrecht. Die Klägerin hat die relevanten Bestimmungen genannt. Für einen Aufschub bis Ende Juli 2016 besteht kein Anlass. Die Klage ist gutzuheissen.

6. Die Beklagte wird kostenund entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO).

7. Die Beklagte hat am 7. April 2016 ihr Domizil eingebüsst. Das Rubrum ist anzupassen.

Der Einzelrichter verfügt und erkennt:

1. Die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten wird abgewiesen.

2. Der Beklagten wird befohlen, die Liegenschaft bzw. die Mietsache "Geschäftsräumlichkeiten/Gastronomiebetrieb C._____-Strasse … + …, … Zürich" unverzüglich nach Rechtskraft dieses Entscheides zu räumen, in ordnungsgemässem Zustand zu verlassen und die noch vorhandenen Schlüssel zurückzugeben, unter Androhung des Zwangsvollzuges im Unterlassungsfall (Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 337 und Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO).

3. Der Beklagten wird befohlen, die Liegenschaft bzw. die Mietsache "2,5- Zimmerwohnung 1. OG, C._____-Strasse …, … Zürich" unverzüglich nach Rechtskraft dieses Entscheides zu räumen, in ordnungsgemässem Zustand zu verlassen und die noch vorhandenen Schlüssel zurückzugeben, unter Androhung des Zwangsvollzuges im Unterlassungsfall (Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 337 und Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO).

4. Das Stadtammannamt Zürich … wird angewiesen, auf Verlangen der Gesuchstellerin die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zu vollstrecken. Die Kosten der Vollstreckung sind von der Klägerin vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von der Beklagten zu ersetzen.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'000.

6. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss gedeckt. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 4'000 zu ersetzen.

7. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 4'000 (inkl. MWST) zu bezahlen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin mit einem Doppel von act. 7.

9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt rund CHF 50'000.

Zürich, 11. Mai 2016

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Helene Lampel