Construction Lien Confirmation Following Superprovisional Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe claimant successfully sought a provisional entry of a construction lien against the property of the defendant for a substantial sum, having initially obtained a superprovisional order without hearing the other party. The court confirmed the provisional registration because the defendant, while explicitly reserving all rights and disputing the underlying claim for the main proceedings, explicitly waived objections in this summary precautionary measure. Consequently, the court confirmed the temporary lien registration and set a six-month deadline for the claimant to file the main action for definitive registration, reserving the final decision on costs and attorney fees for the main proceeding, unless the claimant fails to timely initiate the main action, in which case the costs would definitively fall to the claimant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 961 ZGB, Art. 144 Abs. 2 ZPO, Art. 96 ZPO, Art. 111 ZPO, Art. 104 Abs. 3 ZPO, Art. 46 Abs. 2 BGG; Construction Lien Confirmation Following Superprovisional Order: The court confirmed the provisional registration because the defendant, while explicitly reserving all rights and disputing the underlying claim for the main proceedings, explicitly waived objections in this summary precautionary measure. Consequently, the court confirmed the temporary lien registration and set a six-month deadline for the claimant to file the main action for definitive registration, reserving the final decision on costs and attorney fees for the main proceeding, unless the claimant fails to timely initiate the main action, in which case the costs would definitively fall to the claimant.
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KI-generiertThe interim order for the annotation of the lien is confirmed as a provisional entry based on this article.
This article is cited in the reasoning section concerning the allocation of court costs, implying its application to the final decision structure, although the main cost provision is related to the final allocation in the main proceedings.
This provision is mentioned in the reasoning section regarding the calculation and collection of the court fee from the advance payment.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE160080-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, sowie Gerichtsschreiber Rafael Rutgers
Urteil vom 4. Mai 2016
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren:
(act. 1)
" 1. Es sei das Grundbuchamt Zürich-Wiedikon (Anschrift: Notariat, Grundbuchund Konkursamt Wiedikon-Zürich, Postfach 8817, 8036 Zürich, Telefax: 044 466 70 51) gerichtlich anzuweisen, zu Lasten des im Eigentum der Gesuchsgegnerin stehenden Grundstücks Grundbuch Blatt ..., Liegenschaft, Kataster Nr. ..., …, im Stadtquartier Zürich-Wiedikon und zu Gunsten der Gesuchstellerin vorläufig ein Bauhandwerkerpfandrecht im Grundbuch einzutragen für eine Pfandsumme von CHF 27'776'396.25 zuzüglich Zins zu 5 % ab 30. März 2016.
2. Die Anweisung gemäss Ziff. 1 vorstehend sei superprovisorisch bzw. sofort nach Eingang des Gesuchs ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin zu verfügen und dem Grundbuchamt Zürich- Wiedikon unverzüglich mitzuteilen.
3. Es sei der Gesuchstellerin eine Frist von sechs Monaten seit Rechtskraft des Entscheids über die Bestätigung der vorsorglichen Massnahme zur Einreichung der Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts anzusetzen.
4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen, zzgl. 8 % MWST auf der Prozessentschädigung, zu Lasten der Gesuchsgegnerin."
Das Einzelgericht zieht in Erwägung:
1. Mit Eingabe vom 23. Februar 2016 (überbracht 24. Februar 2016) reichte die Klägerin das vorliegende Gesuch mit obigem Rechtsbegehren ein (act. 1). Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 wurde dem Gesuch einstweilen ohne Anhörung der Gegenpartei entsprochen und das Grundbuchamt Wiedikon-Zürich wurde angewiesen, das beantragte Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig wurde der Beklagten Frist angesetzt, um zum klägerischen Begehren Stellung zu nehmen. Zudem wurde der Klägerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von CHF 70'000.– zu leisten, welchen sie fristgerecht bezahlte (act. 4; act. 7). Mit Datum vom 2. Mai 2016 nahm die Beklagte zum klägerischen Gesuch Stellung und erklärte "nur und ausschliesslich bezogen auf das angehobene summarische Verfahren um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts" auf die Erhebung von Einwendungen zu verzichten. Da-
bei seien und blieben sämtliche Forderungen der Klägerin wie auch deren angeblicher Anspruch auf Eintragung eines Pfandrechts bestritten und würden zurückgewiesen. Sie behalte sich insbesondere sämtliche Angriffsund Verteidigungsmittel im Hauptsacheverfahren vor (act. 8).
2. Indem die Beklagte im vorliegenden vorsorglichen Verfahren explizit auf die Erhebung jeglicher Einwendungen verzichtet und (mit Ausnahme bezüglich der Kostenund Entschädigungsfolgen) selber keine Anträge stellt, widersetzt sie sich dem klägerischen Antrag nicht. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt Wiedikon-Zürich ist damit als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB zu bestätigen.
3. Der Klägerin ist Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Die Prosequierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, wobei allfällige Gerichtsferien bei der Fristansetzung berücksichtigt werden. Besondere Gründe, die ein Abweichen von dieser Praxis rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich, zumal der Klägerin die Bezifferung ihres Pfandanspruches auch ohne Schlussrechnungen ihrer Subunternehmer möglich war. Eine Verlängerung der Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt.
4. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 27'776'396.25 auszugehen. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips auf rund einen Sechstel der Grundgebühr festzusetzen und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 ZPO).
Gestützt auf Art. 104 Abs. 3 ZPO ist die Regelung bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten dem Entscheid des Hauptsachegerichts vorzubehalten. Nur für den Fall des Nichtanhängigmachens des Prozesses in der Hauptsache, ist eine definitive (wenn auch bedingte) Anordnung zu treffen und sind die Kosten der (diesfalls unterliegenden) Klägerin aufzuerlegen, womit der Kostenbezug definitiv würde.
Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Klägerin ihren Anspruch jedoch nicht prosequieren sollte, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Das Einzelgericht erkennt:
1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt Wiedikon-Zürich wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 26. Februar 2016 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., …, Stadtquartier Zürich-Wiedikon, für eine Pfandsumme von CHF 27'776'396.25 nebst Zins zu 5 % ab 30. März 2016.
2. Der Klägerin wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichtsferien – eine Frist bis 8. Juli 2016 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen.
3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 35'000.–.
Allfällige weitere Kosten (insbesondere Rechnung des Grundbuchamtes)
bleiben vorbehalten.
4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid
des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfahren gemäss Dispositiv- Ziffer 2. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt und der Kostenbezug wird definitiv.
5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Klägerin jedoch die ihr in
Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt Wiedikon-Zürich, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von act. 8.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 27'776'396.25.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Zürich, 4. Mai 2016
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Rafael Rutgers