Company Liquidation Due to Organizational Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ordered the dissolution of a defendant company and the commencement of its liquidation under bankruptcy procedures because it failed to remedy severe organizational deficiencies, specifically lacking a legally required liquidator and a registered domicile, after being formally warned by the Canton's Commercial Registry Office. Consequently, the defendant was ordered to bear all court costs, including a procedural compensation payment to the plaintiff for the effort expended in initiating the action.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 740 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, Art. 42 und 90 ff. BGG; Company Liquidation Due to Organizational Deficiencies: Consequently, the defendant was ordered to bear all court costs, including a procedural compensation payment to the plaintiff for the effort expended in initiating the action.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article was the legal basis for ordering the dissolution of the defendant company and the opening of its liquidation.
This article was cited in the reasoning as the basis for the organizational deficiency (lack of a legal liquidator), which directly led to the final order.
This procedural rule was used to determine that the defendant must bear the court costs.
This procedural rule was used to order the defendant to pay the plaintiff a compensation for expenses.
These articles are cited in the dispositive regarding the admissibility and form of a federal appeal.
These articles define the applicable procedure for a federal appeal (Beschwerde in Zivilsachen or subsidiäre Verfassungsbeschwerde).
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE160064-O U/jc
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. Thomas Steininger
Urteil vom 14. April 2016
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ AG in Liquidation, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über
− keinen (gesetzmässigen) Liquidator (Art. 740 OR),
− kein Domizil.
2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
2. Das Konkursamt Wald wird mit dem Vollzug beauftragt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Wald und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Wald.
Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.00.
Zürich, 14. April 2016
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Dr. Thomas Steininger