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HE160015 • HG ZH HE160015 KI-generiert

Trademark Association Lacks Standing for Provisional Measure Against Customs Seizure

Geschäftsnummer HE160015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A plaintiff, an economic association acting on behalf of a trademark holder to prevent the release of a detained wristwatch by customs, sought a provisional measure to keep the item held; however, the court dismissed the application because the plaintiff, as an economic association, failed to credibly demonstrate standing under trademark law (Article 56 MSchG) as the case did not concern origin indications, guarantee marks, or collective marks, leading to the rejection of the motion and the imposition of court costs on the plaintiff.

Legislator-Regeste

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Art. 56 MSchG, Art. 253 ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Trademark Association Lacks Standing for Provisional Measure Against Customs Seizure: Die Klägerin ist ein Wirtschaftsverband. Im Bereich des Markenrechts ist sie nur im Rahmen von Art. 56 MSchG aktivlegitimiert, d.h. in Bezug auf Herkunftsangaben, Garantieund Kollektivmarken (vgl. auch SIWR I/2, RZ 223). Es wird nicht geltend, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass eines der genannten Gebiete betroffen ist. Folglich ist die Aktivlegitimation der Klägerin nicht glaubhaft gemacht, weshalb das Begehren abzuweisen ist (Art. 253 ZPO).

Schlagwörter

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fehlende Verbandsbeschwerdebefugnis Wirtschaftsverband Markenschutz Wirtschaftsrecht Kollektivmarke Verein Vorsorgliche Massnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 253 ZPO

The court dismissed the application for provisional measures because the plaintiff's active legitimacy was not sufficiently demonstrated.

Art. 66 al. 1 LTF

The court imposed court costs on the plaintiff.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE160015-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. David Egger

Urteil vom 6. Januar 2016

in Sachen

A._____, Klägerin

gegen

B._____, Beklagter

betreffend vorsorgliche Massnahmen

Rechtsbegehren:

(sinngemäss)

"Es sei das Zollinspektorat Zürich anzuweisen, die unter dem 3. Dezember 2015 zurückbehaltene Armbanduhr "..." einstweilen nicht an den Gesuchsgegner bzw. Beklagten herauszugeben."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Das Massnahmebegehren ging heute ein (act. 1).

2. Die Gesuchstellerin (fortan Klägerin genannt) stützt ihre Aktivlegitimation auf die "Interessenvertretung der Marke [der Markeninhaberin] im Bereich des Beschlagnahmeantrages beim Schweizer Zoll" (act. 1 S. 2). Zu den Akten reichte sie zudem eine "Verantwortlichkeitserklärung" der Markeninhaberin (act. 2/1).

3. Die Klägerin ist ein Wirtschaftsverband. Im Bereich des Markenrechts ist sie nur im Rahmen von Art. 56 MSchG aktivlegitimiert, d.h. in Bezug auf Herkunftsangaben, Garantieund Kollektivmarken (vgl. auch SIWR I/2, RZ 223). Es wird nicht geltend, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass eines der genannten Gebiete betroffen ist. Folglich ist die Aktivlegitimation der Klägerin nicht glaubhaft gemacht, weshalb das Begehren abzuweisen ist (Art. 253 ZPO).

4. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig. Der Streitwert dürfte CHF 10'000 übersteigen.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Das Massnahmebegehren wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von CHF 1'000 wird der Klägerin auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Zollinspektorat Zürich, Dienstabteilung Post, Zürcherstrasse 161, Postfach 24, 8010 Zürich - Mülligen, an den Beklagten mit Doppeln bzw. Kopien von act. 1 und act. 2/1 - 5.

4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 10'000.

Zürich, 6. Januar 2016

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Dr. David Egger