Company Dissolution and Liquidation for Organizational Deficiency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company was found to have a serious organizational deficiency, specifically lacking any business management. After being granted a deadline to rectify this issue, the company failed to comply. Consequently, the court ordered the dissolution and liquidation of the company in accordance with bankruptcy procedures, citing legal provisions for organizational deficiencies and ruling that the company must bear all costs and provide compensation to the plaintiff.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 819 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 72 ff. BGG; Company Dissolution and Liquidation for Organizational Deficiency: After being granted a deadline to rectify this issue, the company failed to comply. Consequently, the court ordered the dissolution and liquidation of the company in accordance with bankruptcy procedures, citing legal provisions for organizational deficiencies and ruling that the company must bear all costs and provide compensation to the plaintiff.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for dissolving and liquidating the defendant company due to organizational deficiencies.
Cited for imposing costs on the defendant as the losing party.
Cited for obliging the defendant to pay an indemnity for the plaintiff's expenses.
Cited regarding the admissibility and form of a federal appeal in civil matters.
Cited regarding the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal.
Cited regarding the form of a federal appeal.
Cited regarding the form of a federal appeal.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE150504-O U/jc
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya
Urteil vom 12. Januar 2016
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ S.à.r.l., Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über
− keine Geschäftsführung (Art. 809 ff. OR).
2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
2. Das Konkursamt Aussersihl-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte zusätzlich durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich 4 und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Aussersihl-Zürich.
Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.00.
Zürich, 12. Januar 2016
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Roman Kariya