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HE150385 • HG ZH HE150385 KI-generiert

Shareholder Prevents Company Deletion from Commercial Register

Geschäftsnummer HE150385
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A company was slated for deletion from the commercial register due to a lack of assets and business activity, as reported by the debt enforcement office. The commercial registry office initiated the deletion process, including public notices, after receiving no response from the company. However, a shareholder intervened, asserting the company was still active and had made payment arrangements with creditors and recently provided services, indicating ongoing business and some assets. The court, considering this evidence, ruled that the conditions for deletion under Article 938a of the Swiss Code of Obligations were not met and therefore ordered that the company not be deleted from the commercial register.

Legislator-Regeste

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Art. 938a Abs. 1 OR, Art. 155 Abs. 1 HRegV, Art. 155 Abs. 2 HRegV, Art. 938a Abs. 2 OR, Art. 938a OR, Art. 106 ZPO; Shareholder Prevents Company Deletion from Commercial Register: The commercial registry office initiated the deletion process, including public notices, after receiving no response from the company. However, a shareholder intervened, asserting the company was still active and had made payment arrangements with creditors and recently provided services, indicating ongoing business and some assets. The court, considering this evidence, ruled that the conditions for deletion under Article 938a of the Swiss Code of Obligations were not met and therefore ordered that the company not be deleted from the commercial register.

Schlagwörter

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Handelsregister Aktionär Bestehen des Unternehmens Geschäftsschuld Auflösung der Gesellschaft Verpflichtungsgrund Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 938a Abs. 2 OR

Cited as the legal basis for transferring the matter to the court when an interest in maintaining the company is asserted.

Art. 106 ZPO

Cited as the general rule for allocating costs to the losing party.

Art. 107 lit. b und f ZPO

Cited as the basis for the court's discretion in allocating costs and denying party compensation in this specific case.

Art. 938a OR

Cited as the substantive provision under which the conditions for deletion are assessed.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE150385-O U/mb

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Isabelle Monferrini

Urteil vom 25. September 2015

in Sachen

1. A._____,

2. Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

B._____ GmbH, Beklagte

betreffend Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven

Rechtsbegehren:

(act. 2/7; sinngemäss)

"Die Beklagte sei im Handelsregister nicht zu löschen"

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Am 17. November 2014 meldete das Betreibungsamt Zürich 12 dem Handelsregisteramt, dass die Beklagte über keine verwertbaren Aktiven mehr verfüge (act. 2/2).

2. Das Handelsregisteramt schrieb die Beklagte am 15. Dezember 2014 an (act. 2/3).

3. Das Amt stützte sich auf die Bestimmungen von Art. 938a Abs. 1 OR und Art.

155 Abs. 1 HRegV. Eine Gesellschaft, welche keine Geschäftstätigkeit aufweist und über keine verwertbare Aktiven verfügt, kann vom Amt gelöscht werden.

4. Die Beklagte reagierte offenbar nicht.

5. Pflichtgemäss ordnete daraufhin das Amt einen dreimaligen Rechnungsruf gestützt auf Art. 155 Abs. 2 HRegV im Handelsamtsblatt an (act. 2/4 - 6).

6. In der Publikation wurde festgehalten, sofern Gläubiger oder Gesellschafter ein Interesse an der Aufrechterhaltung geltend machen würden, werde die Angelegenheit dem Gericht überwiesen (in Anwendung von Art. 938a Abs. 2 OR).

7. In der Publikation wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach erfolgter Geltendmachung eines Interesses den Gläubigern oder Gesellschaftern im gerichtlichen Verfahren Parteistellung zukommen werde.

8. Innert Frist machte der Gesellschafter A._____ ein Interesse geltend, indem er angab, die Firma sei nach wie vor aktiv (act. 2/7).

9. Mit Eingabe vom 13. August 2015 überwies das Handelsregisteramt die Angelegenheit in Anwendung von Art. 938a Abs. 2 OR dem Handelsgericht (act. 1).

10. A._____ nahm unter dem 9. September 2015 (Eingang 17. September 2015) Stellung (act. 9). Zusammengefasst machte er geltend, die Beklagte habe im vergangenen und laufenden Jahr Aufträge ausgeführt und habe den Gläubigern (wohl zumeist öffentlichrechtlich konstituierte Einrichtungen) Abzahlungsvereinbarungen unterbreitet. Die Beleglage ist sehr dünn. Immerhin scheint die Beklagte über ein kleines Büro zu verfügen (act. 9/1) und hat offenbar zumindest gegenüber der SVA in jüngster Zeit Leistungen erbracht (act. 9/2 - 4). Das indiziert eine gewisse Geschäftstätigkeit und das Vorhandensein gewisser Aktiven. Von daher sind die Voraussetzungen für eine Löschung gemäss Art. 938a OR nicht erfüllt.

11. Da der Fall spruchreif ist und ein Nichteintreten für die Beklagte unverhältnismässige Folgen hätte, ist die Kautionsverfügung aufzuheben.

12. In der Regel sind die Kosten der unterlegenen Partei aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Die Beklagte kann allerdings nicht als unterlegen betrachtet werden, auch nicht die Klägerschaft. Es ist deshalb ein Ermessensentscheid nach Art. 107 lit. b und f ZPO zu fällen. Die Beklagte hat das Verfahren verursacht, indem sie auf das Schreiben des Handelsregisteramtes vom 15. Dezember 2014 nicht reagierte (act. 2/3). Deshalb sind ihr die Kosten aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Der Einzelrichter verfügt und erkennt:

1. Die Kautionsverfügung wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird im Handelsregister nicht gelöscht.

3. Die Gerichtsgebühr von CHF 1'000 wird der Beklagten auferlegt.

4. Entschädigungen werden keine zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger 2 mit Doppeln von act.

9 und act. 9/1 - 4.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.

Zürich, 25. September 2015

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Isabelle Monferrini