Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
HE150365 • HG ZH HE150365 KI-generiert

Confirmation of Provisional Construction Lien

Geschäftsnummer HE150365
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant sought the provisional entry of a construction worker's lien for CHF 60,268 against the defendant's property, having already obtained a superprovisional order. Since the defendant failed to respond to the request for a statement after being properly notified, the court decided based on the file. The court found it credible that the claimant supplied unpaid materials and labor for the claimed amount and that the four-month deadline for entry was met, thus confirming the provisional entry of the lien under the relevant civil code articles, while setting a 60-day deadline for the claimant to initiate proceedings for definitive registration, with the final determination of costs and compensation reserved for the main action.

Legislator-Regeste

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Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, Art. 839 Abs. 2 ZGB, Art. 961 ZGB, Art. 144 Abs. 2 ZPO, Art. 96 ZPO, Art. 46 Abs. 2 BGG; Confirmation of Provisional Construction Lien: Since the defendant failed to respond to the request for a statement after being properly notified, the court decided based on the file. The court found it credible that the claimant supplied unpaid materials and labor for the claimed amount and that the four-month deadline for entry was met, thus confirming the provisional entry of the lien under the relevant civil code articles, while setting a 60-day deadline for the claimant to initiate proceedings for definitive registration, with the final determination of costs and compensation reserved for the main action.

Schlagwörter

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Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts Klageschrift Vorverfahren Baustoffe Baukosten Temporärarbeitende Bauhandwerkerpfandrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 961 ZGB

The temporary order for the recording of the lien is confirmed as a preliminary entry.

Art. 144 Abs. 2 ZPO

This procedural rule was cited in the reasoning section regarding the extension of the deadline, although not strictly necessary for the final orders, it supports the setting of the 60-day deadline mentioned in the reasoning, which leads to order 2.

Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG

These provisions were cited in the reasoning to establish the basis for determining the court fee, which is quantified in order 3.

Art. 46 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning section regarding the non-application of statutory stay of deadlines for the appeal.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE150365-O U/ee

Mitwirkend: Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya

Urteil vom 9. September 2015

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Rechtsbegehren:

(act. 1 und act. 2, sinngemäss)

1. Das Grundbuchamt C._____ sei anzuweisen, zugunsten der Klägerin auf der Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., D._____-Strasse ..., ... C._____ ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 60'268.– vorläufig einzutragen.

2. Die Eintragung gemäss Ziff. 1 sei superprovisorisch anzuordnen.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Das Einzelgericht zieht in Erwägung:

1. Die Klägerin ersuchte mit ihren Eingaben, datiert vom 5. und 7. August 2015, samt Beilagen (act. 1; act. 2; act. 3/2-8) sinngemäss um (vorerst) superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem beklagtischen Grundstück, Kat. Nr. ..., GBBl. ..., D._____-Strasse ..., ... C._____, für die Pfandsumme von CHF 60'268.–. Dem Gesuch wurde mit Verfügung vom 10. August 2015 einstweilen und ohne Anhörung der Gegenpartei entsprochen, und das Grundbuchamt C._____ wurde angewiesen, das Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig wurde der Beklagten bis 31. August 2015 Frist zur Stellungnahme zum klägerischen Gesuch angesetzt, unter der Androhung eines Aktenentscheids im Säumnisfall (act. 4). Die Verfügung konnte der Beklagten am

11. August 2015 zugestellt werden (act. 5/2). Da die Beklagte innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat, ist zufolge Fristversäumnis androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden.

2. Unter Berücksichtigung der Eingaben der Klägerin und der eingereichten Unterlagen (act. 1; act. 2; act. 3/2-8) erscheint als glaubhaft bzw. ist unbestritten geblieben, dass diese für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten (Prot. S. 2; act. 3/3-7) im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Material und Arbeit geliefert bzw. geleistet hat (act. 2; act. 3/3-6), ein Betrag in der Höhe der eingetragenen Pfandsumme bisher unbezahlt geblieben ist (act. 2; act. 3/8) und die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintra-

gung gewahrt wurde (act. 3/6). Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ ist daher als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB zu bestätigen.

3. Der Klägerin ist Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Die Prosequierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, wobei allfällige Gerichtsferien berücksichtigt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses wird in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt.

4. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 60'268.– auszugehen, wobei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 2'000.– festzusetzen ist.

Über den Pfandanspruch der Klägerin ist noch nicht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Klägerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Klägerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt.

Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Klägerin ihren Anspruch jedoch nicht prosequieren sollte, ist keiner Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Das Einzelgericht erkennt:

1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 10. August 2015 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., D._____-Strasse ..., ... C._____, für eine Pfandsumme von CHF 60'268.–.

2. Der Klägerin wird eine einmalige Frist bis 9. November 2015 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen.

3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2'000.–.

Allfällige weitere Kosten (insbesondere Rechnung des Grundbuchamtes)

bleiben vorbehalten.

4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Klägerin bezogen.

Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss

Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt.

5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Klägerin jedoch die ihr in

Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird keiner Partei eine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Grundbuchamt C._____.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 60'268.–.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

Zürich, 9. September 2015

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht

Der Gerichtsschreiber:

Roman Kariya