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HE150305 • HG ZH HE150305 KI-generiert

Corporate Dissolution for Lack of Statutory Board of Directors

Geschäftsnummer HE150305
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court ordered the dissolution and liquidation, to be executed under bankruptcy proceedings, of a defendant corporation because it maintained a severe organizational deficiency by lacking a statutorily required Board of Directors, and this defect was not remedied by the company after a deadline set following a creditor's action. The court reasoned that pursuant to the relevant law, the failure to cure such a fundamental organizational defect necessitates the compulsory dissolution and liquidation of the entity.

Legislator-Regeste

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Art. 707 OR, Art. 718 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 90 ff. BGG, Art. 72 ff. BGG; Corporate Dissolution for Lack of Statutory Board of Directors: The court reasoned that pursuant to the relevant law, the failure to cure such a fundamental organizational defect necessitates the compulsory dissolution and liquidation of the entity.

Schlagwörter

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Auflösung der Gesellschaft Nachlassvertrag im Konkurs Organisationsmangel Verantwortlichkeit der Organe gesetzliche Frist Sistierung des Stimmrechts einer Gesellschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR

This article was the basis for ordering the dissolution and liquidation of the defendant company due to the organizational defect.

Art. 707 OR

Cited in the reasoning as background law regarding the required composition of the Board of Directors, which constituted the organizational defect.

Art. 718 OR

Cited in the reasoning as background law regarding the required composition of the Board of Directors, which constituted the organizational defect.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the final order to indicate the procedural rules governing a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the final order to indicate the procedural rules governing a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE150305-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Dr. Eva Borla-Geier

Urteil vom 7. September 2015

in Sachen

A._____, Klägerin

gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR).

2. Gestützt auf die Klage einer Gläubigerin wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt Hottingen-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. Sie werden aus dem klägerischen Kostenvorschuss gedeckt und sind der Klägerin durch die Beklagte zu ersetzen.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte zusätzlich durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das

Betreibungsamt Zürich 7 und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Hottingen-Zürich.

Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.00.

Zürich, 7. September 2015

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Dr. Eva Borla-Geier