Failure to Appoint Registered Chairperson Leads to Court-Ordered Registration and Cost Award
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court found that the defendant company had a serious organizational defect because it lacked a registered chairperson of the management as required by law, and this defect remained uncorrected after a set deadline. Consequently, the court ordered the plaintiff to register the sole shareholder as the chairperson of the management for the defendant company, concluding that the defendant must bear the court costs and pay a procedural expense allowance to the plaintiff due to the failure to rectify the mandatory organizational requirement.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 809 Abs. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Failure to Appoint Registered Chairperson Leads to Court-Ordered Registration and Cost Award: Consequently, the court ordered the plaintiff to register the sole shareholder as the chairperson of the management for the defendant company, concluding that the defendant must bear the court costs and pay a procedural expense allowance to the plaintiff due to the failure to rectify the mandatory organizational requirement.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the considerations as the basis for ordering the defendant to bear the costs.
Cited in the considerations as the basis for ordering the defendant to pay a compensation for expenses.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE150283-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Isabelle Monferrini
Urteil vom 11. August 2015
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ GmbH, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen eingetragenen Vorsitzenden der Geschäftsführung (Art.
809 Abs. 3 OR).
2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Es erscheint angemessen, die einzige Gesellschafterin, B._____, als Vorsitzende der Geschäftsführung einzutragen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Der Kläger wird angewiesen, A._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils als Vorsitzende der Geschäftsführung der Beklagten einzutragen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte zusätzlich durch Publikation im kantonalen Amtsblatt.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.00.
Zürich, 11. August 2015
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Isabelle Monferrini