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HE150217 • HG ZH HE150217 KI-generiert

Deletion of Swiss Branch for Lack of Legal Representative

Geschäftsnummer HE150217
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A business's branch office was found to be lacking a legally required representative residing in Switzerland, prompting a lawsuit by the commercial registry office. Despite being given an opportunity to rectify the organizational deficiency, the branch office did not comply, seemingly in accordance with the wishes of its parent company. Considering that no private creditors were pursuing the branch and a bankruptcy proceeding would likely be unproductive, the court ordered the deletion of the branch from the commercial register pursuant to Article 731b Paragraph 1 of the Swiss Code of Obligations, and held the business responsible for costs and compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR, Art. 731b Abs. 1 OR, Art. 66 al. 1 LTF; Deletion of Swiss Branch for Lack of Legal Representative: Despite being given an opportunity to rectify the organizational deficiency, the branch office did not comply, seemingly in accordance with the wishes of its parent company. Considering that no private creditors were pursuing the branch and a bankruptcy proceeding would likely be unproductive, the court ordered the deletion of the branch from the commercial register pursuant to Article 731b Paragraph 1 of the Swiss Code of Obligations, and held the business responsible for costs and compensation.

Schlagwörter

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Betriebszweig Handelsregister Registrierungspflicht Muttergesellschaft Organisationsmangel Auflösung der Gesellschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 731b Abs. 1 OR

The court ordered the deletion of the branch based on this provision due to organizational deficiencies.

Art. 66 al. 1 LTF

The court imposed costs on the defendant based on this provision.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE150217-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel

Urteil vom 1. September 2015

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die Zweigniederlassung der Beklagten verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR).

2. Dieser Organisationsmangel führte zur Klage des Handelsregisteramtes.

3. Der Beklagten wurde Frist zu Mangelbehebung angesetzt (Prot.S. 2). Die Löschung der Zweigniederlassung entspricht offensichtlich dem Willen des Konzerns, zu welchem sie gehört (act. 8). Innert Frist wurde der Mangel deshalb nicht behoben.

4. Gegen die Zweigniederlassung laufen keine relevanten Betreibungen von Privaten, weshalb ein Niederlassungskonkurs höchstwahrscheinlich nur Kosten und keinen Nutzen verursachen würde (act. 6).

5. Androhungsund wunschgemäss ist deshalb die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen.

6. Der klägerischerseits genannte Streitwert von mindestens CHF 30'000 blieb unbestritten.

7. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kostenund entschädigungspflichtig.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Zweigniederlassung der Beklagten (Firmennummer CHE-...) wird im Handelsregister gelöscht.

2. Der Kläger wird angewiesen, die Löschung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vorzunehmen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.

Zürich, 1. September 2015

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Helene Lampel