Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
HE150213 • HG ZH HE150213 KI-generiert

Zurich Commercial Court Liquidation for Organizational Deficiencies

Geschäftsnummer HE150213
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Commercial Court of the Canton of Zurich ordered the dissolution and liquidation, under bankruptcy rules, of a defendant company due to severe organizational deficiencies, specifically the absence of a legally mandated board of directors and a valid domicile. Having failed to remedy these mandatory legal defects despite being granted a deadline, the court ruled in favor of the plaintiff (the Cantonal Commercial Register Office), ordering the defendant to bear the court fees and pay the plaintiff a procedural compensation fee.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 707 OR, Art. 718 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; Zurich Commercial Court Liquidation for Organizational Deficiencies: Having failed to remedy these mandatory legal defects despite being granted a deadline, the court ruled in favor of the plaintiff (the Cantonal Commercial Register Office), ordering the defendant to bear the court fees and pay the plaintiff a procedural compensation fee.

Schlagwörter

KI-generiert
Konkursliquidation Verfahrenskosten Verfahrensvorschriften Handelsgesellschaft Zahlungsbefehl Organisationsmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR

This article is the main ground justifying the court's final order to dissolve the defendant company and order its liquidation.

Art. 106 ZPO

This procedural rule was used to determine that the defendant must bear the court costs.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

This procedural rule was applied to order the defendant to pay a compensation for effort (Umtriebsentschädigung) to the plaintiff.

Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

Cited in the dispositive regarding the admissibility and form of a federal appeal.

Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen)

Cited in the dispositive regarding the admissibility of a federal appeal.

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde)

Cited in the dispositive regarding the admissibility of a subsidiary constitutional appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE150213-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Kerstin Habegger

Urteil vom 16. Juli 2015

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ AG, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über

− keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR),

− kein gültiges Domizil.

2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt Altstetten-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich 9 und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Altstetten-Zürich.

Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.00.

Zürich, 16. Juli 2015

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Kerstin Habegger