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HE150124 • HG ZH HE150124 KI-generiert

Provisional Construction Artisan's Lien Registration and Requirement for Definitive Action

Geschäftsnummer HE150124
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The plaintiff sought the provisional establishment of a construction artisan's lien against the defendant's real estate for unpaid work totaling CHF 38,182.35 plus interest, based on documents suggesting the work had been performed and the four-month deadline for registration under the relevant statute was met with the super provisional registration on March 26, 2015. The court confirmed the provisional lien registration but mandated the plaintiff initiate action for definitive registration within a strict 60-day period, cautioning that failure to do so would permit the defendant to seek cancellation of the provisional entry and result in the final imposition of court costs on the plaintiff, while reserving the final decision on compensation for the subsequent ordinary proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, Art. 839 Abs. 2 ZGB, Art. 144 Abs. 2 ZPO, Art. 961 ZGB, Art. 46 Abs. 2 BGG; Provisional Construction Artisan's Lien Registration and Requirement for Definitive Action: The court confirmed the provisional lien registration but mandated the plaintiff initiate action for definitive registration within a strict 60-day period, cautioning that failure to do so would permit the defendant to seek cancellation of the provisional entry and result in the final imposition of court costs on the plaintiff, while reserving the final decision on compensation for the subsequent ordinary proceedings.

Schlagwörter

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Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts provisorische Bewilligung Immobilienvermögen ordentliches Verfahren Baukosten Feststellungsklage Bauhandwerkerpfandrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 961 ZGB

This article was used to confirm the provisional order for the recordation of the construction lien.

Art. 144 Abs. 2 ZPO

This article was implicitly referenced as the basis for setting the deadline for filing the main action, although the explicit citation is absent in the dispositive, the reasoning refers to it regarding extension of the procedural deadline.

Art. 46 Abs. 2 BGG

This article specifies that statutory stays of deadlines do not apply to the appeal against this decision.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE150124-O U/mb

Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, sowie Gerichtsschreiberin Claudia Feier

Urteil vom 24. April 2014

in Sachen

A._____ GmbH, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Nach Einsicht in die Eingabe der Klägerin vom 26. März 2015 mit folgendem Rechtsbegehren (act. 1 S. 2, Prot. S. 3, sinngemäss):

1. Es sei das Grundbuchamt C._____ anzuweisen, zu Gunsten der Klägerin auf dem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück, Grundbuch Blatt … Kat.-Nr. …, D._____-Strasse …, C._____, ein Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig zu errichten für eine Pfandsumme von Fr. 38'182.35 zuzüglich 5% Zins auf CHF 29'350.10 seit 5. Dezember 2014 und auf CHF 8'832.25 seit 19.

Januar 2015;

2. es sei die Eintragung superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung der Beklagten vorzunehmen;

3. alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der beklagten.

in der Erwägung,

dass das Handelsgericht des Kantons Zürich das Bauhandwerkerpfandrecht mit Verfügung vom 26. März 2015 im beantragten Umfang im Grundbuch eintragen liess (act. 4, 6),

dass innert Frist keine Stellungnahme der Beklagten eingegangen ist, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden ist, dass aufgrund der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Unterlagen (act. 3/1-7) glaubhaft erscheint, dass sie für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Arbeit geleistet hat,

dass die Klägerin mit Einreichung entsprechender Regierapporte weiter glaubhaft gemacht hat, dass letzte Arbeiten am 2. Dezember 2014 ausgeführt wurden, womit die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung vom 26. März 2015 gewahrt ist (act. 3/4), dass der Klägerin Frist anzusetzen ist, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts anzuheben und die Prosequierungsfrist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen ist, wobei allfällige Gerichtsferien berücksichtigt werden,

dass eine Verlängerung der Prosequierungsfrist möglich ist, aber eines gesonderten und begründeten Gesuchs bedarf (Art. 144 Abs. 2 ZPO), welches in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt wird, und als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt werden,

dass die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 2'200.– festzusetzen und einstweilen von der Klägerin zu beziehen ist,

dass die Regelung der Entschädigungsfolgen grundsätzlich dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorzubehalten ist,

erkennt das Einzelgericht:

1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 26. März 2015 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, D._____-Strasse …, … C._____, für eine Pfandsumme von CHF 38'182.35 zzgl. Zins zu 5 % auf CHF 29'350.10 seit 5. Dezember 2014 und auf CHF 8'832.25 seit 19. Januar 2015.

2. Der Klägerin wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichtsferien – eine einmalige Frist bis 26. Juni 2015 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen.

3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2'200.–.

4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Klägerin bezogen.

Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss

Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt.

5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 38'182.35.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

Zürich, 24. April 2015

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Claudia Feier