Company Dissolution for Lack of Audit Committee
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ordered the dissolution and liquidation of a company due to severe organizational deficiencies, specifically the lack of a legally required audit committee and no registered waiver of this requirement. The company failed to rectify these issues after being given a deadline, leading the court to conclude that dissolution and liquidation by bankruptcy were necessary under Swiss law, and ordered the company to bear the costs of the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 727 ff.OR, Art. 727a Abs. 2 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, Art. 72 ff. BGG; Company Dissolution for Lack of Audit Committee: The company failed to rectify these issues after being given a deadline, leading the court to conclude that dissolution and liquidation by bankruptcy were necessary under Swiss law, and ordered the company to bear the costs of the proceedings.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the legal basis for dissolving the defendant company due to an organizational defect.
Cited as the basis for imposing costs on the defendant.
Cited as the basis for ordering the defendant to pay a compensation for expenses to the plaintiff.
Cited as the general provisions for lodging an appeal against the decision.
Cited as the general provisions for lodging a subsidiary constitutional appeal against the decision.
Cited as a general provision regarding the form and admissibility of an appeal.
Cited as general provisions regarding the form and admissibility of an appeal.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE150112-O U/mb
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Feier
Urteil vom 7. Mai 2015
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ AG, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über
− keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 727 ff.OR),
− keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR).
2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2) Mit Eingabe vom 5. Mai 2015 hat die Beklagte erklärt, der Mangel werde nicht behoben (act. 4). Demzufolge ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
2. Das Konkursamt Horgen wird mit dem Vollzug beauftragt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger mit einem Doppel von act. 4, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Horgen und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Horgen.
Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.00.
Zürich, 7. Mai 2015
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Claudia Feier