Zurich Court Orders Appointment of Management Board Chairman Due to Organizational Defect
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Commercial Court of Zurich found that the defendant company had a serious organizational defect because it lacked a registered chairman of the management board, as mandated by law, and failed to remedy this deficiency after being given a deadline. Reasoning that the sole resident partner and manager should be appointed to rectify the situation, the court ordered the appointment of the individual as the chairman of the management board and imposed court fees and an administrative compensation payment upon the defendant for the plaintiff's efforts.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 809 Abs. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Zurich Court Orders Appointment of Management Board Chairman Due to Organizational Defect: Reasoning that the sole resident partner and manager should be appointed to rectify the situation, the court ordered the appointment of the individual as the chairman of the management board and imposed court fees and an administrative compensation payment upon the defendant for the plaintiff's efforts.
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KI-generiertThe court determined the necessity of appointing a chairman for the management due to the lack of one, as required by this article.
The court used this article to determine that the Defendant must bear the court costs.
The court used this article to oblige the Defendant to pay the Plaintiff an indemnity for efforts expended (Umtriebsentschädigung).
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE150106-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. David Egger
Urteil vom 2. Juni 2015
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ GmbH, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen eingetragenen Vorsitzenden der Geschäftsführung (Art.
809 Abs. 3 OR).
2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Offenbar verfügt die Beklagte über kein gültiges Domizil (act. 3/2). Androhungsgemäss ist ein Vorsitzender zu ernennen. Da offenbar nur der Gesellschafter und Geschäftsführer B._____ in der Schweiz lebt, ist er zu ernennen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.
Der Einzelrichter erkennt:
1. B._____ wird zum Vorsitzenden der Geschäftsführung der Beklagten ernannt. Der Kläger wird ersucht, ihn nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils einzutragen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, zuhanden der Beklagten durch Zustellung an die C._____ & Co Zürich, … [Adresse] und an B._____, … [Adresse].
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.00.
Zürich, 2. Juni 2015
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Dr. David Egger