Commercial Register Office v. Limited Liability Company (Organizational Deficiencies and Dissolution)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a request by the Commercial Register Office to remedy organizational deficiencies in a limited liability company, specifically the lack of a legally required representative residing in the jurisdiction and a valid domicile, which the company failed to correct after being given a deadline. The court reasoned that because the company suffered from these serious organizational flaws, which constitute a mandatory legal requirement, the company must be dissolved and its liquidation ordered according to bankruptcy rules, further imposing costs and a compensatory payment upon the company for the plaintiff's efforts.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 819 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; Commercial Register Office v. Limited Liability Company (Organizational Deficiencies and Dissolution): The court reasoned that because the company suffered from these serious organizational flaws, which constitute a mandatory legal requirement, the company must be dissolved and its liquidation ordered according to bankruptcy rules, further imposing costs and a compensatory payment upon the company for the plaintiff's efforts.
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KI-generiertThe court ordered the dissolution and liquidation of the defendant due to failure to remedy an organizational defect.
The court ordered the defendant to bear the procedural costs.
The court ordered the defendant to pay the plaintiff a compensation for expenses.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE150075-O U/mb
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Marti
Urteil vom 26. Juni 2015
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ GmbH, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Am 30. April 2015 erging das Urteil (act. 6).
2. Unter dem 19. Juni 2015 teilte der Kläger mit, während des gesamten Verfahrens habe im Rubrum bei der Bezeichnung der Beklagten der Buchstabe "s" im Wort "…s" gefehlt (act. 10).
3. Es ist das Urteil vom 30. April 2015 aufzuheben und neu zu entscheiden.
4. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über
− keine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR),
− kein gültiges Domizil.
5. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.
Der Einzelrichter verfügt und erkennt:
1. Das Rubrum wird im Sinne der Erwägungen korrigiert.
2. Das Urteil vom 30. April 2015 wird aufgehoben.
3. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
4. Das Konkursamt Thalwil wird mit dem Vollzug beauftragt.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
6. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
7. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Sihltal und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Thalwil.
Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.00.
Zürich, 26. Juni 2015
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Claudia Marti