*In re* Business Branch Dissolution and Deletion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA business's branch was found to have an organizational defect because it lacked representation in Switzerland. Despite being given an opportunity to rectify the issue, the business indicated a desire to dissolve the branch. The court ordered the branch's deletion from the commercial register, noting that dissolution was unlikely to incur costs or provide benefits, and holding the business liable for court costs and compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR, Art. 731b Abs. 1 OR, Art. 66 Abs. 1 LTF, Art. 64 LTF; *In re* Business Branch Dissolution and Deletion: Despite being given an opportunity to rectify the issue, the business indicated a desire to dissolve the branch. The court ordered the branch's deletion from the commercial register, noting that dissolution was unlikely to incur costs or provide benefits, and holding the business liable for court costs and compensation.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision is used as the basis for ordering the deletion of the branch due to an organizational deficiency.
This provision is cited in relation to the imposition of court costs on the defendant.
This provision is cited in relation to the defendant being obligated to pay a compensation to the plaintiff.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE150047-O U/mb
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel
Urteil vom 22. April 2015
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ Asset Management Limited, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Die Zweigniederlassung der Beklagten verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR).
2. Dieser Organisationsmangel führte zur Klage des Handelsregisteramtes (act. 1).
3. Der Beklagten wurde Frist zu Mangelbehebung angesetzt (Prot.S. 2).
4. Unter dem 1. April 2015 teilte die Domizilhalterin der Beklagten mit, seitens der Beklagten bestehe der Wunsch, die Zweigniederlassung der Beklagten zu löschen (act. 6). Als Beleg reichte sie u.a. einen Löschungsantrag vom 26. März 2015 ein (act. 7/1). In seiner Stellungnahme vom 17. April 2015 hielt der Kläger fest, die Löschungsanmeldung sei nicht rechtsgültig unterzeichnet, da der Betreffende schon früher zurückgetreten sei (act. 12). In der Tat war besagter B._____ schon unter dem 16. März 2015 zurückgetreten (act. 7/3). Die Beklagte hatte allerdings auch eine Erklärung des "Sole Director" der Beklagten zu den Akten gereicht, wonach die Zweigniederlassung gelöscht werden solle (act. 7/2). Jedoch stellte er offensichtlich beim Kläger keinen entsprechenden Antrag.
5. Gegen die Zweigniederlassung laufen keine Betreibungen (act. 8); zudem kann aus der Eingabe der Domizilhalterin (act. 6) geschlossen werden, dass höchstwahrscheinlich keine Aktiven aus der Tätigkeit der Zweigniederlassung vorhanden sind. Ein Niederlassungskonkurs würde aller Voraussicht nach nur Kosten und keinen Nutzen verursachen.
6. Androhungsgemäss ist deshalb die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen.
7. Der klägerischerseits genannte Streitwert von mindestens CHF 30'000 blieb unbestritten.
8. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kostenund entschädigungspflichtig.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Zweigniederlassung der Beklagten (Firmennummer CHE-…) wird im Handelsregister gelöscht.
2. Der Kläger wird angewiesen, die Löschung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vorzunehmen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte mit einem Doppel von act. 12.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.
Zürich, 22. April 2015
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Helene Lampel