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HE140332 • HG ZH HE140332 KI-generiert

Commercial Registry Office: Jurisdiction over Publication of Company Changes

Geschäftsnummer HE140332
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A company filed a request with the court seeking the commercial registry office to publish changes regarding a director's departure, a shareholder's departure, and a change of domicile. The court dismissed the request because it lacked jurisdiction. The commercial registry office is an administrative authority, and appeals against its decisions must be filed with a designated higher court, not the commercial court. The court also noted that the requested changes had already been registered.

Legislator-Regeste

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Art. 130 ZPO, Art. 257 ZPO, Art. 929 OR, Art. 165 HRegV, Art. 59 ZPO, Art. 106 ZPO; Commercial Registry Office: Jurisdiction over Publication of Company Changes: The court dismissed the request because it lacked jurisdiction. The commercial registry office is an administrative authority, and appeals against its decisions must be filed with a designated higher court, not the commercial court. The court also noted that the requested changes had already been registered.

Schlagwörter

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Handelsregister Wohnsitzwechsel sachliche Unzuständigkeit Aktionär Verwaltungsbehörde Wechsel der Laufbahngruppe oder der Sonderlaufbahn Rechtsschutz in klaren Fällen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 ZPO

Used to dismiss the plaintiff's request because the court lacks jurisdiction.

Art. 106 ZPO

Used to order the plaintiff to pay the court costs due to the outcome of the case.

Art. 72 ff. BGG

Cited for the possibility of filing a federal appeal against the decision.

Art. 113 ff. BGG

Cited for the possibility of filing a subsidiary constitutional appeal against the decision.

Art. 90 ff. BGG

Cited for the requirements regarding the admissibility and form of a federal appeal.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE140332-O U/ee

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel

Verfügung vom 2. Oktober 2014

in Sachen

A._____ GmbH, Klägerin

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Beklagter

betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Am 18. September 2014 ging ein Faxschreiben ein, in welchem namens der Klägerin Begehren gestellt wurden (act. 1).

2. Faxschreiben sind nicht erlaubt (Art. 130 ZPO).

3. Am 19. September 2014 wurde die gleiche Eingabe postalisch nachgereicht (act. 2). Vermutlich wurde sie von B._____ unterzeichnet.

4. Es werden die Anträge gestellt, es sei der Beklagte anzuweisen, die Anmeldung vom 15. August 2014 im Geschäft 36403/2014 unverzüglich und ohne Vorbehalte zu publizieren, es sei das Ausscheiden von B._____ (Geschäftsführer) und der C._____ AG (Gesellschafterin) zu publizieren, es sei der Domizilverlust der Klägerin zu publizieren und es seien allfällige Kosten "dieser vorsorglichen Massnahme" D._____ zu belasten und subsidiär zu Lasten des Handelsregisters zu nehmen.

5. Offenbar hat Herr B._____ die erwähnten Änderungen im Register anbegehrt und das Amt ist ihm nicht gefolgt.

6. Es ist nicht klar, ob die Klägerin eine Klage gegen das Handelsregisteramt anhängig machen will, allenfalls in Form eines Begehrens betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO, vgl. act. 2 S. 2), verbunden mit einem Massnahmebegehren, oder ob es um ein Rechtsmittel gegen das Verhalten des Beklagten gehen soll.

7. Das Handelsregisteramt ist eine Verwaltungsbehörde. Gegen diese kann grundsätzlich kein Zivilprozess geführt werden. Das Gesetz sieht nur eine Beschwerdemöglichkeit vor (Art. 929 OR). Hierfür haben die Kantone ein oberes Gericht als Beschwerdeinstanz zu bezeichnen (Art. 165 HRegV). Das Handelsgericht

oder sein Einzelgericht wurden vom Kanton Zürich nicht als Beschwerdeinstanz bezeichnet (§§ 44 f. GOG).

8. Soweit sich die Klägerin auf Rechtsschutz in klaren Fällen beruft (Art. 257 ZPO i.V. mit § 45 lit. d ZPO), übersieht sie, dass die letztgenannte Bestimmung die Einschränkung macht "im Zuständigkeitsbereich des Handelsgerichtes". Wie erwähnt, ist das Handelsgericht weder für Klagen noch Beschwerden gegen das Handelsregisteramt sachlich zuständig.

9. Auf das klägerische Begehren ist nicht einzutreten (Art. 59 ZPO). Anzumerken bleibt, dass gemäss aktuellem Handelsregisterauszug (Abruf 2. Oktober 2014) der Domizilverlust und das Ausscheiden von Herrn B._____ am 24. September 2014 eingetragen wurden. Die Zustellung erfolgt an die in act. 2 genannte Zustelladresse.

10. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO).

11. Der Streitwert dürfte höchstens CHF 5'000 erreichen.

Der Einzelrichter verfügt:

1. Auf das klägerische Begehren wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von CHF 200 wird der Klägerin auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten mit einem Doppel von act. 2.

4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt höchstens CHF 5'000.

Zürich, 2. Oktober 2014

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Helene Lampel