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HE130368 • HG ZH HE130368 KI-generiert

Dissolution and Liquidation of Company for Failure to Remedy Corporate Deficiencies

Geschäftsnummer HE130368
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court ordered the dissolution and liquidation of the defendant company, following the procedures for bankruptcy, because it failed to remedy severe organizational deficiencies, specifically lacking a legally required audit committee and having no registered waiver for a mandatory (limited) audit, after being given a deadline by the Canton of Zurich (Commercial Register Office) to correct these breaches of corporate law. Consequently, the defendant was ordered to pay all court costs, including a procedural indemnity to the plaintiff for their efforts.

Legislator-Regeste

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Art. 727 ff.OR, Art. 727a Abs. 2 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, Art. 72 ff. BGG; Dissolution and Liquidation of Company for Failure to Remedy Corporate Deficiencies: Consequently, the defendant was ordered to pay all court costs, including a procedural indemnity to the plaintiff for their efforts.

Schlagwörter

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Auflösung der Gesellschaft Handelsgesellschaft Organisationsmangel prozessleitende Verfügungen Konkursverfahren Verantwortlichkeit der Organe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR

This provision justifies the dissolution and ordering of liquidation of the defendant due to the unmet deadline for remedying the organizational defect.

Art. 106 ZPO

Applied to make the defendant liable for the court costs.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

Applied to oblige the defendant to pay an indemnity for the plaintiff's efforts.

Art. 72 ff. BGG

Cited as the regulation governing the admissibility and form of a federal appeal against this decision.

Art. 113 ff. BGG

Cited as the regulation governing the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal against this decision.

Art. 42 BGG

Cited in connection with the formal requirements for a federal appeal.

Art. 90 ff. BGG

Cited in connection with the formal requirements for a federal appeal.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE130368-O U/mb

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Mirjam Münger

Urteil vom 5. Mai 2014

in Sachen

Kanton Zürich, Kläger

gegen

A._____ AG, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über

− keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 727 ff.OR),

− keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR).

2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt Meilen wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Meilen und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Meilen.

Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00.

Zürich, 5. Mai 2014

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Mirjam Münger