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HE130358 • HG ZH HE130358 KI-generiert

Provisional Construction Lien Upheld

Geschäftsnummer HE130358
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court granted a provisional construction artisan's lien for CHF 317,131.20 plus interest on a property, based on credible evidence that the claimant performed work on the property, the amount remains unpaid, and the claim was filed within the statutory four-month period. The court confirmed the provisional entry and set a deadline for the claimant to initiate legal proceedings for the definitive registration of the lien.

Legislator-Regeste

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Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, Art. 839 Abs. 2 ZGB, Art. 961 ZGB, Art. 46 Abs. 2 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG; Provisional Construction Lien Upheld: The court confirmed the provisional entry and set a deadline for the claimant to initiate legal proceedings for the definitive registration of the lien.

Schlagwörter

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Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts Forderungseingabe Baukredit gesetzliche Grundlage Abschlagszahlung Immobilienbesitz Bauhandwerkerpfandrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 961 ZGB

Used to confirm the provisional order for the establishment of the construction artisan's lien.

Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB

Cited as the basis for the construction artisan's lien due to work performed on the defendant's property.

Art. 839 Abs. 2 ZGB

Used to confirm that the four-month period for the provisional registration of the lien was observed.

Art. 72 ff. BGG

Cited as a legal basis for filing a federal appeal against the decision.

Art. 113 ff. BGG

Cited as a legal basis for filing a subsidiary constitutional appeal against the decision.

Art. 42 BGG

Cited as a rule governing the form and admissibility of a federal appeal.

Art. 90 ff. BGG

Cited as rules governing the form and admissibility of a federal appeal.

Art. 46 Abs. 2 BGG

Used to state that statutory suspension of deadlines does not apply.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE130358-O U/mb

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Zeno Schönmann

Urteil vom 31. Januar 2014

in Sachen

A._____ GmbH, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Nachdem die Klägerin das vorliegende Verfahren mit am 11. Dezember 2013 überbrachter Eingabe anhängig gemacht hat (act. 1) sowie nach Einsicht in das nachfolgende Rechtsbegehren der Klägerin vom 6. Januar 2014 (act. 8 S. 2):

" 1. Es sei zu Gunsten der Gesuchsklägerin auf der Parzelle Grundbuchblatt …, Kataster Nr. … des Grundbuchs C._____, ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 317'131.20 nebst Zins zu 5 % seit 14. November 2013 vorläufig zu errichten.

2. Es sei das Grundbuchamt C._____ in einer superprovisorischen Verfügung richterlich anzuweisen, das Bauhandwerkerpfandrecht sofort vorläufig zu errichten.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsbeklagten."

da das Einzelgericht am Handelsgericht des Kantons Zürich das Grundbuchamt C._____ mit Verfügung vom 8. Januar 2014 einstweilen angewiesen hat, das beantragte Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen (Prot. S. 4 f.; act. 10), wobei innert Frist keine Stellungnahme der Beklagten eingegangen ist, weshalb aufgrund der Akten zu entscheiden ist (Prot. S. 4 bzw. act. 10 Disp. Ziff. 2),

da aufgrund der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Unterlagen (act. 8; act. 9/1-8) als glaubhaft erscheint bzw. unbestritten geblieben ist, dass diese für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Arbeit geleistet hat, ein Betrag in der Höhe der eingetragenen Pfandsumme bisher unbezahlt geblieben ist, die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung am 8. Januar 2014 (act. 13) gewahrt wurde und der Zins von 5 % ab 14. November 2014 geschuldet ist,

da die in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 GebV OG zu reduzierende Gerichtsgebühr auf CHF 3'500.– festzusetzen und einstweilen von der Klägerin zu beziehen ist,

erkennt das Einzelgericht:

1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 8. Januar 2014 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, C._____, für eine Pfandsumme von CHF 317'131.20 nebst Zins zu 5 % seit

14. November 2013.

2. Der Klägerin wird Frist bis 3. April 2014 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen.

3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 3'500.–. Die übrigen Kosten (Gebühren des Grundbuchamts) betragen CHF 166.55.

4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Entscheidgebühr definitiv auferlegt.

5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42

und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 317'131.20.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

Zürich, 31. Januar 2014

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht

Der Gerichtsschreiber:

Zeno Schönmann