Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
HE130351 • HG ZH HE130351 KI-generiert

Canton v. Defendant Company (Dissolution for Organizational Deficiencies)

Geschäftsnummer HE130351
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Canton, as plaintiff, sought the dissolution of the defendant company due to severe organizational deficiencies, specifically the lack of a legally registered, fully authorized representative residing in Switzerland and the absence of a valid domicile, violations of mandatory statutory requirements. As the defendant failed to remedy these defects after being given a deadline, the court ordered the dissolution of the company and its liquidation according to bankruptcy regulations, imposing costs and a modest compensation fee upon the defendant, based on the relevant provisions of the Code of Obligations and the Civil Procedure Code.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 819 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; Canton v. Defendant Company (Dissolution for Organizational Deficiencies): As the defendant failed to remedy these defects after being given a deadline, the court ordered the dissolution of the company and its liquidation according to bankruptcy regulations, imposing costs and a modest compensation fee upon the defendant, based on the relevant provisions of the Code of Obligations and the Civil Procedure Code.

Schlagwörter

KI-generiert
Auflösung der Gesellschaft Zivilprozessordnung Zivilkonkurs Organisationsmangel Organisationshaftung Registrierungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR

This provision was the basis for ordering the dissolution and liquidation of the defendant company due to uncorrected organizational deficiencies.

Art. 106 ZPO

This article was cited to establish that the defendant is liable for the costs of the proceedings.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

This article was cited to require the defendant to pay a compensation for expenses (Umtriebsentschädigung) to the plaintiff.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE130351-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Zeno Schönmann

Urteil vom 19. Februar 2014

in Sachen

Kanton Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über

− keine eingetragene (voll) vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR),

− kein gültiges Domizil.

2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt Hottingen-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich 7 und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Hottingen-Zürich.

Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00.

Zürich, 19. Februar 2014

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Der Gerichtsschreiber:

Zeno Schönmann