Confirmation of Provisional Construction Lien Registration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a proceeding concerning the provisional registration of a construction lien, the claimant sought judicial confirmation of an already ordered provisional entry for a claim of CHF 45,000 plus interest on the defendant's property. Since the defendant did not oppose the provisional registration, the court confirmed the instruction to the land registry office for the provisional entry as per the relevant statutory article, set a deadline for the claimant to initiate an action for definitive registration, and provisionally assigned the procedural costs to the claimant, reserving the final determination and ordering the claimant to pay the defendant a party indemnity if the main action is not timely pursued.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 961 ZGB, Art. 105 Abs. 2 ZPO; Confirmation of Provisional Construction Lien Registration: Since the defendant did not oppose the provisional registration, the court confirmed the instruction to the land registry office for the provisional entry as per the relevant statutory article, set a deadline for the claimant to initiate an action for definitive registration, and provisionally assigned the procedural costs to the claimant, reserving the final determination and ordering the claimant to pay the defendant a party indemnity if the main action is not timely pursued.
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KI-generiertThe court confirmed the provisional registration of the mechanic's lien based on this article.
This article was cited in the reasoning concerning the final imposition of costs and compensation if the main action is not initiated, which is reflected in the dispositive concerning compensation.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE130329-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie die Gerichtsschreiberin Katja Diethelm
Urteil vom 29. November 2013
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen
B._____, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts
Rechtsbegehren:
(act. 1 S. 2)
"1. Es sei das Grundbuchamt C._____ anzuweisen, zugunsten der Klägerin auf dem Grundstück der Beklagten, Grundbuch Blatt …, Liegenschaft, Kataster-Nr. …, …, Plan Nr. …, … [Adresse], ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Forderung von CHF 45'000.00 nebst 5 % Zins seit 15. November 2013 vorläufig einzutragen;
2. unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % MWST zulasten der Beklagten."
Das Einzelgericht zieht in Erwägung:
1. Die Klägerin reichte am 15. November 2013 (Datum Poststempel; hierorts am 18. November 2013 eingegangen) ein Gesuch um superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ein (act. 1; act. 2; act. 3/2-8). Mit Verfügung vom 19. November 2013 wurde die Eintragung des verlangen Bauhandwerkerpfandrechts für eine Pfandsumme von insgesamt CHF 45'000.– nebst Zins zu 5% seit 15. November 2013 einstweilen angeordnet (act. 4). Die einstweilen angeordnete vorläufige Eintragung wurde vom Grundbuchamt C._____ gleichentags vorgenommen (act. 7). Mit Schreiben vom 26. November 2013 teilte die Beklagte dem Gericht mit, dass sie sich der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts nicht widersetze. Die Beklagte behalte sich indes sämtliche Einreden und Einwendungen im Hauptprozess vor. Der Klägerin seien die Kosten des Summarverfahrens einstweilen aufzuerlegen. Für den Fall, dass die Klägerin ihren Anspruch auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts nicht prosequiere, sei sie ferner zu verpflichten, der Beklagten für das vorliegende Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (act. 8 S. 2).
2. Da sich die Beklagte der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts nicht widersetzt, ist die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ im Sinne von Art. 961 ZGB für die Pfandsumme von CHF 45'000.– nebst Zins zu 5% seit 15. November 2013 zu bestätigen. Der Klägerin ist Frist anzusetzen, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts anzuheben.
3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens (berechnet in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 1 GebV OG) sind einstweilen von der Klägerin zu beziehen. Vorbehalten bleibt die endgültige Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten durch das ordentliche Gericht. Für den Fall, dass die Klägerin die ordentliche Klage nicht fristgerecht anhängig macht, sind ihr die Kosten endgültig aufzuerlegen und ist sie überdies antragsgemäss (vgl. act. 8 S. 2) zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'300.– zu bezahlen (Art. 105 Abs. 2 ZPO, § 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV).
Das Einzelgericht erkennt:
1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 19. November 2013 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, … [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 45'000.– nebst Zins zu 5 % seit
15. November 2013.
2. Der Klägerin wird Frist bis 19. Februar 2014 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen.
3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2'500.–.
4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Entscheidgebühr definitiv auferlegt.
5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Klägerin jedoch die ihr in Dispositiv-
Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird sie verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'300.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von act. 8, sowie an das Grundbuchamt C._____.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 45'000.–.
Zürich, 29. November 2013
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Katja Diethelm