Construction Lien Substitution Attempt Dismissed for Lack of Passive Legitimacy
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant sought the preliminary entry of a construction lien for approximately CHF 117,402.30 against a property owner, but subsequently attempted to substitute a different entity as the opposing party. The court dismissed the claim because the original defendant lacked passive legitimacy, and the attempted substitution was deemed an impermissible change of party without consent, leading to the immediate rejection of the request as manifestly unfounded, thereby imposing the resulting court costs upon the claimant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 253 ZPO, Art. 96 ZPO, Art. 199 Abs. 1 GOG, Art. 42 und 90 ff. BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG; Construction Lien Substitution Attempt Dismissed for Lack of Passive Legitimacy: The court dismissed the claim because the original defendant lacked passive legitimacy, and the attempted substitution was deemed an impermissible change of party without consent, leading to the immediate rejection of the request as manifestly unfounded, thereby imposing the resulting court costs upon the claimant.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court used this article to immediately dismiss the application due to obvious lack of passive legitimacy of the defendant.
Cited in relation to the determination of court fees based on the fee ordinance.
Cited in the final order regarding the admissibility and form of a potential federal appeal.
Cited in the final order regarding the admissibility and form of a potential appeal in civil matters.
Cited in the final order regarding the admissibility and form of a potential subsidiary constitutional appeal.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE130328-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Zeno Schönmann
Urteil vom 26. November 2013
in Sachen
A._____ GmbH, Klägerin
gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts
Rechtsbegehren:
(act. 1 S. 2)
" Das Grundbuchamt in C._____ sei anzuweisen, zulasten des Grundstücks in der Gemeinde C._____, Kataster-Nr. … an der D._____strasse, zugunsten von der gesuchstellenden Partei ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 117'402.30 nebst 5% Zins seit 02.09.2013 vorläufig als Vormerkung einzutragen.
Die Anweisung sei superprovisorisch zu verfügen und dem Grundbuchamt unverzüglich zur vorläufigen Eintragung im Grundbuch mitzuteilen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei."
Das Einzelgericht zieht in Erwägung:
Mit Eingabe vom 17. November 2013 (Datum Poststempel) machte die Klägerin das vorliegende Verfahren anhängig (act. 1; act. 2/1-16). Mit Verfügung vom
19. November 2013 wurde ihr Gelegenheit gegeben, um zur gerichtlichen Rechtsauffassung betreffend die fehlende Passivlegitimation der Beklagten Stellung zu nehmen (Prot. S. 3 f.; act. 3), worauf die Klägerin mit Eingabe vom
21. November 2013 (Datum Poststempel) neu die E._____ AG (act. 5 S. 1) anstelle der Beklagten (act. 1 S. 1) als Gegenpartei nannte.
Ein Parteiwechsel gemäss Art. 83 Abs. 4 Halbsatz 1 ZPO ist mit Zustimmung aller Beteiligter (Schwander, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 83 N. 36) zulässig.
Es liegen keine Erklärungen der Beklagten und der E._____ AG vor, wonach sie mit einem Parteiwechsel einverstanden wären, weshalb die klägerische Eingabe vom 21. November 2013 (act. 5) als eigenständige Klage samt Beilagen (act. 2/1- 16) gegen die E._____ AG zu qualifizieren ist.
Das vorliegende Verfahren erweist sich aufgrund der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten als offensichtlich unbegründet, weshalb das Gesuch (act. 1) sofort abzuweisen ist (vgl. Art. 253 ZPO).
Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend ist von einem Streitwert von CHF 117'402.30.– auszugehen. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die reduzierte Gerichtsgebühr auf CHF 1'000.– festzusetzen.
Die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen. Mangels Umtrieben ist der Beklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Einzelgericht erkennt:
1. Das klägerische Gesuch (act. 1) wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'000.–.
3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.
4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 117'402.30.
Zürich, 26. November 2013
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Zeno Schönmann