Canton v. Corporation: Dissolution for Organizational Deficiency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Canton, acting through the Commercial Register Office, sued a corporation due to a severe organizational deficiency, specifically the lack of a legally compliant Board of Directors and the absence of a representative domiciled in Switzerland, as required by law. Since the corporation failed to remedy these established deficiencies within the set deadline, the court ordered the dissolution of the corporation and the initiation of its liquidation proceedings in accordance with bankruptcy regulations, further holding the corporation liable for court costs and a procedural compensation fee to the claimant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 707 OR, Art. 718 OR, Art. 718 Abs. 4 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Canton v. Corporation: Dissolution for Organizational Deficiency: Since the corporation failed to remedy these established deficiencies within the set deadline, the court ordered the dissolution of the corporation and the initiation of its liquidation proceedings in accordance with bankruptcy regulations, further holding the corporation liable for court costs and a procedural compensation fee to the claimant.
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KI-generiertThis article was the main ground for dissolving the Defendant and ordering its liquidation.
This provision was applied to establish that the Defendant is liable for the court costs.
This provision was applied to order the Defendant to pay a compensation for efforts (Umtriebsentschädigung) to the Plaintiff.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE130300-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Marti
Urteil vom 23. Dezember 2013
in Sachen
Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ AG, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über
− keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR),
− keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR).
2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
2. Das Konkursamt …-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich … und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt …-Zürich.
Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00.
Zürich, 23. Dezember 2013
_____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Claudia Marti