Canton of Zurich v. Company Dissolution for Organizational Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Commercial Court of the Canton of Zurich ordered the dissolution of the defendant company and the commencement of its liquidation according to bankruptcy regulations due to severe organizational deficiencies, specifically the lack of a legally mandated liquidator and domicile, which were not remedied despite a set deadline. The court reasoned that the failure to cure these defects, as demanded by the plaintiff Canton of Zurich (Commercial Register Office), mandated dissolution under the relevant provisions of the Code of Obligations, leading to the imposition of court costs and a procedural allowance for the plaintiff.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 826 Abs. 2 OR, Art. 740 OR, Art. 819 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Canton of Zurich v. Company Dissolution for Organizational Deficiencies: The court reasoned that the failure to cure these defects, as demanded by the plaintiff Canton of Zurich (Commercial Register Office), mandated dissolution under the relevant provisions of the Code of Obligations, leading to the imposition of court costs and a procedural allowance for the plaintiff.
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KI-generiertThis provision forms the legal basis for ordering the dissolution of the defendant company and its liquidation based on insolvency proceedings, as articulated in order no. 1.
Cited as the basis for imposing court costs on the defendant, as ordered in no. 4.
Cited as the basis for ordering the defendant to pay the plaintiff a compensation for effort (Umtriebsentschädigung), as ordered in no. 5.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE130286-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Marti
Urteil vom 23. Dezember 2013
in Sachen
Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich Kläger
gegen
A._____ GmbH in Liquidation, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über
− keinen (gesetzmässigen) Liquidator (Art. 826 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 740 OR),
− kein Domizil.
2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
2. Das Konkursamt B._____ wird mit dem Vollzug beauftragt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, zuhanden der Beklagten an C._____, … [Adresse], D._____, … [Adresse], und E._____, … [Adresse], sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt F._____ und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt B._____.
Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00.
Zürich, 23. Dezember 2013
_____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Claudia Marti