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HE130271 • HG ZH HE130271 KI-generiert

Construction Lien Dismissal Due to Lack of Passive Standing in Condominium Subdivision

Geschäftsnummer HE130271
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A claim seeking the provisional registration of a construction lien against a specific property was dismissed because the court determined, based on information from the land registry, that the defendant was no longer the sole owner of the property, as it had been subdivided into condominium units sold to various owners, leading to a finding of lack of passive standing. Consequently, the applicant was ordered to bear the court costs, which were set at a reduced amount.

Legislator-Regeste

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Art. 961 ZGB, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; Construction Lien Dismissal Due to Lack of Passive Standing in Condominium Subdivision: Consequently, the applicant was ordered to bear the court costs, which were set at a reduced amount.

Schlagwörter

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Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts Stockwerkeinheit Beschwerdelegitimation Parzellierung Baukosten Legitimation gegen Baubewilligung vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 961 ZGB

This provision was cited in the original claim (Rechtsbegehren), but the appeal was dismissed based on lack of passive legitimation, not on the merits of Art. 961 ZGB itself.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was cited in the reasoning section (Erwägung 4) to justify the imposition of costs on the claimant, which is then confirmed in the dispositive order 3.

Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

These procedural rules regarding appeals were cited in order 6 to explain the admissibility and form of a potential federal appeal.

Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

These procedural rules regarding appeals were cited in order 6 to explain the admissibility and form of a potential federal appeal.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE130271-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Christian Fischbacher

Urteil vom 24. September 2013

in Sachen

A._____ GmbH, Zweigniederlassung B._____, Klägerin

gegen

C._____ GmbH, Beklagte

betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes

Rechtsbegehren:

(act. 2 sinngemäss)

Das Grundbuchamt Zürich-… sei im Sinne von Art. 961 ZGB einstweilen anzuweisen, zugunsten der klagenden Partei und zulasten des Grundstücks der beklagten Partei ein Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, … [Adresse], für eine Pfandsumme von Fr. 125'523.85.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Das Gesuch ging am 24. September 2013 hierorts ein (act. 1 und 2).

2. Gemäss telefonischer Auskunft des Grundbuchamtes Zürich-… ist die Beklagte nicht (mehr) (Allein-)Eigentümerin der Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, … [Adresse]. Die Liegenschaft wurde in Stockwerkeinheiten aufgeteilt und an eine Vielzahl verschiedener Eigentümer verkauft (Prot. S. 2).

3. Damit ist das Begehren mangels Passivlegitimation abzuweisen.

4. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr richtet sich nach der einschlägigen Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) und bemisst sich in erster Linie anhand des Streitwerts (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Dieser beträgt vorliegend Fr. 125'523.85. Daraus ergibt sich in Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG eine Grundgebühr von CHF 9'771.–. In Anwendung von § 4 Abs. 2 und § 8 GebV OG ist die Gebühr angemessen zu reduzieren.

5. Der Beklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil ihr aus diesem Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Das Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 500.–.

3. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 125'523.85.

Zürich, 24. September 2013

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. Ch. Fischbacher