Public Registry Office v. Limited Liability Company (Managing Director Registration)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA public registry office sued a limited liability company alleging an organizational defect because no managing director was registered, following the removal of the sole shareholder who previously held that position with sole signing authority. The court dismissed the claim, reasoning that under the law governing limited liability companies, every shareholder is inherently a managing director, meaning the absence of an explicit registration for the sole, signing-authorized shareholder does not constitute a defect in the legally mandatory organization, even if it potentially violates a separate registration requirement under the relevant ordinance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 809 Abs. 1 Satz, Art. 153b HRegV, Art. 154 HRegV, Art. 253 ZPO, Art. 154 Abs. 3 HRegV; Public Registry Office v. Limited Liability Company (Managing Director Registration): The court dismissed the claim, reasoning that under the law governing limited liability companies, every shareholder is inherently a managing director, meaning the absence of an explicit registration for the sole, signing-authorized shareholder does not constitute a defect in the legally mandatory organization, even if it potentially violates a separate registration requirement under the relevant ordinance.
Schlagwörter
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KI-generiertCited to justify the dismissal of the claim without a hearing of the defendant.
Cited as the basis for not imposing costs on the plaintiff.
Volltext
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE130269-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Marti
Urteil vom 21. Oktober 2013
in Sachen
Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich Kläger
gegen
A._____ GmbH, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren:
(act. 1)
"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. In der am 23. September 2013 erhobenen Klage wird geltend gemacht, die Gesuchsgegnerin (fortan Beklagte) weise einen Mangel in der gesetzlich zwingenden Organisation auf, weil im Handelsregister kein Geschäftsführer eingetragen sei (act. 1 S. 2).
2. Bis 25. Juli 2013 war der einzige Gesellschafter, B._____, als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen. Dann liess er die Eintragung als Geschäftsführer löschen.
3. Bei der GmbH gilt das Prinzip der Selbstorganschaft, d.h. jeder Gesellschafter ist grundsätzlich auch von Gesetzes wegen ("eo ipso") Geschäftsführer (Art. 809 Abs. 1 Satz 1 OR). Von daher rechtfertigt sich die Annahme, dass es keinen Organisationsmangel darstellt, wenn bei einem einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafter nicht explizit auf die Funktion des Geschäftsführers hingewiesen wird. Der einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafter ist nach wie vor Geschäftsführer. Angesichts dessen liegt in casu kein Organisationsmangel vor.
4. Man könnte argumentieren, Art. 73 Abs. 1 lit. p der Handelsregisterverordnung (HRegV) statuiere klar die Eintragungspflicht betreffend Geschäftsführung. Ob dabei die Verordnung mehr als das Gesetz verlangt, kann dahingestellt bleiben. Entscheidend ist vielmehr, dass es in diesem Zusammenhang allenfalls um die Verletzung einer Eintragungspflicht geht (vgl. dazu die Bestimmungen Art. 152 und Art. 153b HRegV), jedoch nicht um einen
Mangel "in der gesetzlich zwingenden Organisation" (Art. 154 HRegV), welcher alleine einen Klagegrund bilden kann. Auch von daher bestand keine Grundlage für die Klage.
5. Die Klage ist ohne Anhörung der Beklagten abzuweisen (Art. 253 ZPO). Dem Kläger dürfen keine Kosten auferlegt werden (Art. 154 Abs. 3 HRegV). Für die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anlass.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von act.1.
5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.
Zürich, 21. Oktober 2013
_____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Claudia Marti