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HE130261 • HG ZH HE130261 KI-generiert

Commercial Registry Office v. Company (Dissolution for Organizational Deficiencies)

Geschäftsnummer HE130261
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The plaintiff, a canton's commercial registry office, sought the dissolution and liquidation of the defendant company due to severe organizational deficiencies, specifically the lack of a legally required audit body and the failure to register any waiver of the mandatory audit as required by law. The court found that the company failed to remedy these statutory organizational defects even after being granted a deadline, leading the court to order the dissolution of the company and the commencement of its liquidation according to bankruptcy rules, and further imposed court fees and a reimbursement for the plaintiff's expenses.

Legislator-Regeste

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Art. 727 ff.OR, Art. 727a Abs. 2 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Commercial Registry Office v. Company (Dissolution for Organizational Deficiencies): The court found that the company failed to remedy these statutory organizational defects even after being granted a deadline, leading the court to order the dissolution of the company and the commencement of its liquidation according to bankruptcy rules, and further imposed court fees and a reimbursement for the plaintiff's expenses.

Schlagwörter

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Auflösung der Gesellschaft Handelsregister Organisationskosten Organisationsmangel Wirtschaftsprüfung Verantwortlichkeit der Organe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR

This provision is the legal basis for the order dissolving the defendant and ordering its liquidation due to organizational deficiencies.

Art. 106 ZPO

This provision was cited in the considerations as the basis for making the defendant liable for costs, which is reflected in order 4.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

This provision was cited in the considerations as the basis for ordering the defendant to pay the plaintiff a procedural compensation (Umtriebsentschädigung), which is reflected in order 5.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE130261-O U/mb

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Azra Hadziabdic

Urteil vom 28. November 2013

in Sachen

Kanton Zürich, Kläger

gegen

A._____ AG, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über

− keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 727 ff.OR),

− keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR).

2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt Dietikon wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Geroldswil und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Dietikon.

Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00.

Zürich, 28. November 2013

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Die Gerichtsschreiberin:

Azra Hadziabdic