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HE130248 • HG ZH HE130248 KI-generiert

Shareholder Challenge to Board Election Registration Dismissed

Geschäftsnummer HE130248
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A shareholder sought a provisional measure to prevent the Commercial Register Office from recording the election of a new board member of the company, arguing that the general assembly resolving the election was invalid due to procedural defects in invitation and location, and that the election would cause irreparable harm given the ongoing dispute among shareholders. The court dismissed the application because the shareholder failed to conclusively demonstrate any concrete, directly threatened, and difficult-to-rectify disadvantage arising from the entry, noting that the existing board member could grant special power of attorney, thus negating the urgency and necessity of the requested interim measure.

Legislator-Regeste

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Art. 731b OR, Art. 718 Abs. 4 OR, Art. 700 Abs. 1 OR, Art. 700 Abs. 2 OR, Art. 253 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Shareholder Challenge to Board Election Registration Dismissed: The court dismissed the application because the shareholder failed to conclusively demonstrate any concrete, directly threatened, and difficult-to-rectify disadvantage arising from the entry, noting that the existing board member could grant special power of attorney, thus negating the urgency and necessity of the requested interim measure.

Schlagwörter

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Aktionär Spezialvollmacht Eintragung ins Handelsregister vorsorgliche Massnahme Sistierung des Stimmrechts einer Gesellschaft Handelsstreitigkeit vorsorgliche Massnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was cited in the reasoning section (point 7) regarding the imposition of costs on the losing party (Klägerin), which is reflected in order number 2.

Art. 253 ZPO

This procedural rule was cited to justify the decision to dismiss the motion without hearing the respondent (Beklagte), as stated in point 6 of the reasoning, leading to the dismissal in order number 1.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE130248-O U/mb

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Mirjam Münger

Urteil vom 12. September 2013

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend vorsorgliche Massnahmen

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"1. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Eintragung von C._____, …-strasse .., …, als neue Verwaltungsrätin der Gesuchsgegnerin im Handelsregister einstweilen zu unterlassen.

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Bei der Gesuchsgegnerin (fortan Beklagte) besteht seit Februar 2013 ein sogenannter Organisationsmangel (Art. 731b OR). Sie verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR).

2. Anlässlich einer ao. Generalversammlung (GV) der Beklagten vom 9. August 2013 wurde C._____ in den Verwaltungsrat der Beklagten gewählt (act. 3/4).

3. Mit Eingabe vom 6. September 2013 machte die Gesuchstellerin (fortan Klägerin) das oben wiedergegebene Massnahmebegehren anhängig (act. 1).

4. Das Begehren ruht auf folgendem Klagefundament (act. 1): Die Klägerin sei Aktionärin (34%). Die übrigen Aktionäre seien D._____ und E._____ (je 33%). Die Klägerin bzw. ihr Inhaber F._____ ist mit den anderen Aktionären zerstritten. Der erwähnte Beschluss sei nicht rechtmässig zustande gekommen. So sei die Frist betreffend Einladung zur GV nicht eingehalten worden (Art. 700 Abs. 1 OR), man habe mit … einen unzulässigen Versammlungsort gewählt, sodann sei die Antragstellung ungenügend (Art. 700 Abs. 2 OR).

5.1 Vorsorgliche Massnahmen dürfen nur erlassen werden, wenn ein drohender, nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil glaubhaft gemacht wird, was einen schlüssigen Parteivortrag voraussetzt. Die Klägerin führte hierzu im Wesentlichen

das Folgende aus (act. 1 S. 13 f.): Sie werde den Beschluss der GV anfechten. Ohne vorläufigen Rechtsschutz würde Frau C._____ als neue Verwaltungsrätin eingetragen und könnte trotz rechtswidrig zustande gekommenem Beschluss für die Gesellschaft auftreten. Das Unterlassen der Eintragung sei auch wegen der Rechtssicherheit unerlässlich.

5.2 Die klägerischen Vorbringen zum relevanten Nachteil sind nicht schlüssig. Es wird in keiner Weise dargetan, welche konkreten Nachteile der Klägerin direkt bzw. allenfalls indirekt drohen sollen. Die (allenfalls bestehende) Rechtsverletzung stellt jedenfalls keinen relevanten Nachteil dar.

5.3 Es kommt hinzu, dass der mit Einzelunterschrift zeichnende Verwaltungsrat D._____ der vorgesehenen Verwaltungsrätin C._____ jederzeit eine Speziallvollmacht erteilen könnte. Insofern ist auch die Notwendigkeit der Massnahme nicht glaubhaft gemacht.

6. Das Massnahmebegehren ist ohne Anhörung der Beklagten abzuweisen (Art.

253 ZPO).

7. Die Klägerin wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert wird auf CHF 30'000 geschätzt.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Das Begehren wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von CHF 2'000 werden der Klägerin auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte mit Doppeln von act. 1 und act. 3/2 - 14) und nach Eintritt der Rechtskraft an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich.

4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.

Zürich, 12. September 2013

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Mirjam Münger