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HE130213 • HG ZH HE130213 KI-generiert

Bank v. Unnamed Defendant - Preliminary Injunction for Trademark Infringement

Geschäftsnummer HE130213
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court granted a preliminary injunction against the defendant for trademark infringement and unfair competition, as the plaintiff, a bank, had credibly demonstrated that the defendant was using its protected name and logos without authorization in the financial sector. The defendant failed to respond to multiple court orders and notifications, including a super-provisional injunction and subsequent deadlines, despite knowing about the proceedings. The court found the plaintiff's claims well-founded and ordered the defendant to cease using the infringing marks, pending a main action to be filed by the plaintiff within 60 days.

Legislator-Regeste

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Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 13 Abs. 1 MSchG, Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG, Art. 13 Abs. 2 MSchG, Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG, Art. 104 Abs. 3 ZPO; Bank v. Unnamed Defendant - Preliminary Injunction for Trademark Infringement: The defendant failed to respond to multiple court orders and notifications, including a super-provisional injunction and subsequent deadlines, despite knowing about the proceedings. The court found the plaintiff's claims well-founded and ordered the defendant to cease using the infringing marks, pending a main action to be filed by the plaintiff within 60 days.

Schlagwörter

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zivilrechtliche Markenrechtsverletzung unlauterer Wettbewerb Geschützte Namen Vorverfahren Bankenrecht kaufmännische Streitigkeiten vorsorgliche Massnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 292 StGB

Cited in the dispositive to threaten the defendant with a fine for violating the injunction.

Art. 13 Abs. 1 MSchG

Cited as the basis for trademark infringement by the defendant.

Art. 13 Abs. 2 MSchG

Cited as the basis for the plaintiff's claim for an injunction.

Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG

Cited as the basis for the creation of an unfair competition violation risk.

Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG

Cited as the basis for the plaintiff's claim for an injunction.

Art. 261 f. ZPO

Cited as the legal basis for granting the injunctions sought by the plaintiff.

Art. 104 Abs. 3 ZPO

Cited to reserve the final decision on the distribution of court costs to the main proceedings.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the dispositive as the legal framework for lodging a federal appeal in civil matters.

Art. 113 ff. BGG

Cited in the dispositive as the legal framework for lodging a subsidiary constitutional appeal.

Art. 42 BGG

Cited in the dispositive as part of the general requirements for federal appeals.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the dispositive as part of the general requirements for federal appeals.

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Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE130213-O U/dz

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Mirjam Münger

Urteil vom 19. September 2013

in Sachen

A._____ Bank AG, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, gegen

B._____, Beklagter

betreffend vorsorgliche Massnahmen

(act. 1)

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die Klägerin ist eine Bank. Der ihre Firma kennzeichnende Bestandteil "A._____" weist auf eine bekannte und respektierte Herkunft hin. Das Wort A._____" ist durch die Klägerin markenrechtlich u.a. für Geschäftsführung und Bankgeschäfte geschützt worden (act. 4/4; CH 410382). Der Klägerin gehört sodann die Bildmarke CH … (act. 4/3). Sie verwendet das Zeichen in stilisierter Form, entsprechend dem Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. b (act. 4/28, 29). Das nicht hinterlegte Zeichen (Buchstabe "…") gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. c gebraucht die Klägerin als Logo im Geschäftsverkehr (act. 4/28, 29).

2. In ihrem Massnahmebegehren machte die Klägerin prima vista glaubhaft, dass der Beklagte für wirtschaftliche Zwecke des Finanzsektors den Firmenbestandteil "A._____" und die Marke "A._____", das erwähnte Bildzeichen und auch das Logo "…" in usurpatorischer Weise gebraucht, sich dabei teilweise A1._____ nennend (vgl. insbesondere act. 4/7 - 11, 13 - 15, 25 - 27, 30, 34, 35).

3. Gestützt auf das glaubhaft gemachte Verhalten des Beklagten erging am 31. Juli 2013 eine superprovisorische Verfügung (act. 5). Gleichzeitig wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um zum Massnahmebegehren Stellung zu nehmen.

4. Am 5. August 2013 schrieb der Beklagte unter Verwendung der inkriminierten Zeichen das Gericht an und bat um Zustellung von Unterlagen in die USA (act. 9).

5. Mit Verfügung vom 7. August 2013 hielt das Gericht fest, es erfolge keine Zustellung in die USA (Prot.S. 4; act. 10). Gemäss amtlicher Auskunft ist der Beklagte an der …strasse … in … Zürich gemeldet, was der im Rubrum aufgeführten Adresse entspricht (Prot.S. 5).

6. Die Verfügung vom 7. August 2013, in welcher der Beklagte zudem auf die laufende Frist zur Beantwortung des Massnahmebegehrens hingewiesen wurde (Prot.S. 4, act. 10), hat er entgegengenommen (act. 11/2).

7. Da der Beklagte säumig blieb, wurde ihm am 2. September 2013 eine letzte Frist zur Beantwortung des Massnahmebegehrens angesetzt (Prot.S. 7; act. 13). Die entsprechende Sendung kam von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurück (act. 14/2). Sie gilt aber von Gesetzes wegen als zugestellt, da der Beklagte vom hängigen Verfahren wusste und daher mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).

8. Die Sachverhaltsschilderung der Klägerin blieb unbestritten. Sie deckt sich mit den eingereichten Unterlagen. Der klägerischerseits behauptete Sachverhalt ist glaubhaft gemacht. Offensichtlich verwendet der Beklagte ohne ersichtliche Rechtfertigung Zeichen der Klägerin. Die erwähnten Marken wurden und werden vom Beklagten offensichtlich verletzt (Art. 13 Abs. 1 MSchG). Durch die Verwendung aller erwähnten Zeichen wird klarerweise eine lauterkeitsrechtlich relevante Verletzungsgefahr geschaffen (Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG). Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch zu (Art. 13 Abs. 2 MSchG, Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG). Die gestellten Unterlassungsbegehren sind ausgewiesen und gestützt auf Art. 261 f. ZPO gutzuheissen.

9. Bei den Gerichtskosten ist gestützt auf Art. 104 Abs. 3 ZPO die definitive Regelung bezüglich der Verteilung dem Hauptsachegericht vorzubehalten. Nur für den Fall, dass die Anordnung wegen Nichtanhängigmachens des Prozesses dahinfallen sollte, ist eine definitive (wenn auch bedingte) Anordnung zu treffen. Über den Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung ist ebenfalls in einem allfälligen Hauptsacheprozess zu befinden. Der Streitwert beträgt CHF 50'000.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Dem Beklagten wird unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall vorsorglich verboten, in der Schweiz die Bezeichnung "A._____" und die Abbildungen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 je einzeln oder in Kombination im geschäftlichen Verkehr, insbesondere für das Bewerben, Anbieten oder Vertreiben von Finanzdienstleistungen, zu verwenden.

Sodann wird ihm unter der gleichen Androhung vorsorglich verboten, die 'Tender Offer for C._____ AG' gemäss Anhang 1 (Kopie der Verfügung beigeheftet) Dritten bekannt zu geben oder zugänglich zu machen.

2. Der Klägerin wird eine einmalige Frist von 60 Tagen nach Erhalt des Entscheids angesetzt, um den Prozess in der Hauptsache anhängig zu machen. Bei Säumnis würde die Anordnung gemäss Ziff. 1 ohne Weiteres dahinfallen.

3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 3'700. Sie wird aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss gedeckt. Fallen die vorsorglichen Massnahmen wegen Säumnis dahin (vgl. Ziff. 2), so wird der Kostenbezug definitiv. Kommt es zum Prozess in der Hauptsache, so bleibt die definitive Regelung der Verteilung dem dortigen Verfahren vorbehalten.

4. Über den Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung ist im Hauptsacheprozess zu befinden.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten mit Doppeln von act. 15 und act. 16/1-2.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 50'000.

Zürich, 19. September 2013

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Mirjam Münger