Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
HE130210 • HG ZH HE130210 KI-generiert

Canton v. Deficient Company (Dissolution and Liquidation)

Geschäftsnummer HE130210
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Canton, acting as plaintiff, sued a company for severe organizational deficiencies, specifically the lack of a legally mandated auditing body, failure to register a waiver from auditing, absence of a valid board of directors, and no established domicile, which violations of corporate law were not remedied after a set deadline. Consequently, the court ordered the dissolution of the defendant company and its liquidation in accordance with bankruptcy proceedings, holding the defendant liable for all procedural costs, including a fixed indemnity payment to the plaintiff for its efforts.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 727 ff.OR, Art. 727a Abs. 2 OR, Art. 707 OR, Art. 718 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 106 ZPO; Canton v. Deficient Company (Dissolution and Liquidation): Consequently, the court ordered the dissolution of the defendant company and its liquidation in accordance with bankruptcy proceedings, holding the defendant liable for all procedural costs, including a fixed indemnity payment to the plaintiff for its efforts.

Schlagwörter

KI-generiert
Auflösung der Gesellschaft Konkursverfahren Verfahrenskosten Haftung des Aktionärs Organisationsmangel Zahlungsauftrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR

This provision is the substantive ground for ordering the dissolution and liquidation of the defendant company due to uncorrected organizational deficiencies.

Art. 106 ZPO

This provision was cited in the reasoning and justifies imposing costs on the defendant in this outcome.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

This provision was cited in the reasoning and justifies ordering the defendant to pay a compensation for efforts to the plaintiff.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE130210-O U/mb

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel

Urteil vom 24. Oktober 2013

in Sachen

Kanton Zürich, Zustelladresse: Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ Aktiengesellschaft, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über

− keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 727 ff.OR),

− keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR),

− keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR),

− kein gültiges Domizil.

2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt B._____ wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt und durch Mitteilung an C._____, … [Adresse]) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt B._____ und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt B._____.

Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00.

Zürich, 24. Oktober 2013

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Helene Lampel